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Bayern · Gültig ab 01.12.2025

Mietobergrenze Kommunales Jobcenter Günzburg

Für eine Person erkennt das Kommunales Jobcenter Günzburg eine Bruttokaltmiete von 530,00 € als angemessen an, für zwei Personen 680,00 €.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Die angemessene Bruttokaltmiete (Mietobergrenze) ist die Summe aus Nettokaltmiete und kalten Nebenkosten; maßgeblich ist nur die Spalte Bruttokaltmiete. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Merkblatt zur Angemessenheit von Bedarfen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Sozialhilfe bzw. der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Landkreis Günzburg (gültig 01.12.2025 bis 31.12.2027).

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
Vergleichsraum: Landkreis Günzburg530,00 €680,00 €750,00 €890,00 €990,00 €+ 104,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Vergleichsraum: Landkreis Günzburg795,00 €1.020,00 €1.125,00 €1.335,00 €1.485,00 €

Quelle: Merkblatt zur Angemessenheit von Bedarfen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Sozialhilfe bzw. der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Landkreis Günzburg (gültig 01.12.2025 bis 31.12.2027), gültig ab 01.12.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Kommunales Jobcenter Günzburg.

So lesen Sie die Werte

  • Die angemessene Bruttokaltmiete (Mietobergrenze) ist die Summe aus Nettokaltmiete und kalten Nebenkosten; maßgeblich ist nur die Spalte Bruttokaltmiete.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m².
  • Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind; Maßstab sind die Werte des Bundesweiten Heizspiegels.
  • Die Wohnflächen sind Höchstwerte je Haushaltsgröße. Der Betrag je weitere Person gilt ab der 6. Person (Mietstufe II § 12 I WoGG + 10 %). Das Konzept ist auf 5 Personen in der Bedarfsgemeinschaft begrenzt. Das Merkblatt gilt bis 31.12.2027.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Kommunales Jobcenter Günzburg sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 530,00 €, für zwei Personen 680,00 € (gültig ab 01.12.2025). Quelle: Merkblatt zur Angemessenheit von Bedarfen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Sozialhilfe bzw. der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Landkreis Günzburg (gültig 01.12.2025 bis 31.12.2027).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind; Maßstab sind die Werte des Bundesweiten Heizspiegels.

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