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Bayern · Gültig ab 01.01.2026

Mietobergrenze Jobcenter Donau-Ries

Für eine Person erkennt das Jobcenter Donau-Ries eine Bruttokaltmiete von 480,00 € bis 590,00 € als angemessen an, für zwei Personen 610,00 € bis 720,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Gebiet (Orte je Gebiet in der Tabelle unten)
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Brutto Kaltmiete (Netto-Kaltmiete plus Nebenkosten), in der Tabelle als „Bruttokalt“ ausgewiesen; die Zeilen Netto Kaltmiete und Nebenkosten stehen jeweils darüber. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Informationen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung für den sozialen Bereich im Landkreis Donau-Ries (SGB II, SGB XII, AsylbLG) – angemessene Unterkunftskosten Landkreis Donau-Ries ab dem 01.01.2026.

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
südlicher LandkreisAsbach-Bäumenheim, Donauwörth, Mertingen, Oberndorf a. Lech, Rain (Lech), Tapfheim, Genderkingen, Holzheim, Münster (Lech), Niederschönenfeld590,00 €720,00 €780,00 €900,00 €1.020,00 €+ 150,00 €
Große Kreisstadt NördlingenNördlingen580,00 €690,00 €770,00 €900,00 €960,00 €+ 145,00 €
nördlicher LandkreisAlerheim, Amerdingen, Auhausen, Buchdorf, Daiting, Deiningen, Ederheim, Ehingen a. Ries, Forheim, Fremdingen, Fünfstetten, Hainsfarth, Harburg, Hohenaltheim, Huisheim, Kaisheim, Maihingen, Marktoffingen, Marxheim, Megesheim, Mönchsdeggingen, Monheim, Möttingen, Munningen, Oettingen i. Bay., Otting, Reimlingen, Rögling, Tagmersheim, Wallerstein, Wechingen, Wemding, Wolferstadt480,00 €610,00 €670,00 €790,00 €850,00 €+ 125,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
südlicher Landkreis885,00 €1.080,00 €1.170,00 €1.350,00 €1.530,00 €
Große Kreisstadt Nördlingen870,00 €1.035,00 €1.155,00 €1.350,00 €1.440,00 €
nördlicher Landkreis720,00 €915,00 €1.005,00 €1.185,00 €1.275,00 €

Quelle: Informationen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung für den sozialen Bereich im Landkreis Donau-Ries (SGB II, SGB XII, AsylbLG) – angemessene Unterkunftskosten Landkreis Donau-Ries ab dem 01.01.2026, gültig ab 01.01.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Donau-Ries.

So lesen Sie die Werte

  • Brutto Kaltmiete (Netto-Kaltmiete plus Nebenkosten), in der Tabelle als „Bruttokalt“ ausgewiesen; die Zeilen Netto Kaltmiete und Nebenkosten stehen jeweils darüber.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², jede weitere Person 15 m².
  • Die Tabelle weist je Vergleichsraum zusätzlich die Netto-Kaltmiete (südlicher Landkreis 530 / 650 / 700 / 800 / 900 €, Nördlingen 520 / 610 / 680 / 790 / 830 €, nördlicher Landkreis 430 / 550 / 600 / 700 / 750 €) und die Nebenkosten aus. Für jede weitere Person gelten 15 m² zusätzlich. Die abschließende Entscheidung über die Angemessenheit trifft der zuständige Leistungsträger.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Donau-Ries sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 480,00 € bis 590,00 €, für zwei Personen 610,00 € bis 720,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2026). Quelle: Informationen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung für den sozialen Bereich im Landkreis Donau-Ries (SGB II, SGB XII, AsylbLG) – angemessene Unterkunftskosten Landkreis Donau-Ries ab dem 01.01.2026.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

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