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Bayern · Gültig ab 01.07.2024

Mietobergrenze Jobcenter Nürnberg-Stadt

Für eine Person erkennt das Jobcenter Nürnberg-Stadt eine Bruttokaltmiete von 522,00 € als angemessen an, für zwei Personen 649,00 €.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Die Richtwerte beinhalten Grundmiete und Nebenkosten, nicht aber die Heizkosten. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Information zu den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung in der Stadt Nürnberg gemäß § 22 SGB II – Richtwerte für Mietpreise in der Stadt Nürnberg ab 01.07.2024 (Stand Juli 2024).

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
Gesamtes Gebiet522,00 €649,00 €747,00 €917,00 €1.065,00 €+ 102,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Gesamtes Gebiet783,00 €973,50 €1.120,50 €1.375,50 €1.597,50 €

Quelle: Information zu den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung in der Stadt Nürnberg gemäß § 22 SGB II – Richtwerte für Mietpreise in der Stadt Nürnberg ab 01.07.2024 (Stand Juli 2024), gültig ab 01.07.2024. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Nürnberg-Stadt.

So lesen Sie die Werte

  • Die Richtwerte beinhalten Grundmiete und Nebenkosten, nicht aber die Heizkosten.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², jede weitere Person 10 m².
  • Für die Heizkosten gibt es gesonderte Richtwerte, getrennt nach zentraler und dezentraler Warmwasseraufbereitung.
  • Die neueste auf der Seite des Jobcenters veröffentlichte Tabelle gilt seit 01.07.2024. Ein Zuschlag auf den Richtwert kann erfolgen, wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wegen einer Behinderung behinderungsgerechten Wohnraum benötigt oder sonstige soziale Gründe zu berücksichtigen sind.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Nürnberg-Stadt sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 522,00 €, für zwei Personen 649,00 € (gültig ab 01.07.2024). Quelle: Information zu den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung in der Stadt Nürnberg gemäß § 22 SGB II – Richtwerte für Mietpreise in der Stadt Nürnberg ab 01.07.2024 (Stand Juli 2024).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Für die Heizkosten gibt es gesonderte Richtwerte, getrennt nach zentraler und dezentraler Warmwasseraufbereitung.

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