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Mietobergrenze Jobcenter Landkreis Starnberg

Für eine Person erkennt das Jobcenter Landkreis Starnberg eine Bruttokaltmiete von 773,00 € als angemessen an, für zwei Personen 989,30 €.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Bruttokaltmiete = angemessene Nettokaltmiete + angemessene Betriebskosten (ohne Heiz- und Warmwasserkosten). Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Angemessenheit der Unterkunftskosten - Mietobergrenzen im Landkreis Starnberg (Landratsamt Starnberg, Seite „Mietobergrenze“, Stand 17.03.2026).

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
für alle Gemeinden des Landkreises und die Stadt Starnberg773,00 €989,30 €1.212,00 €1.385,10 €1.654,80 €+ 236,40 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
für alle Gemeinden des Landkreises und die Stadt Starnberg1.159,50 €1.483,95 €1.818,00 €2.077,65 €2.482,20 €

Quelle: Angemessenheit der Unterkunftskosten - Mietobergrenzen im Landkreis Starnberg (Landratsamt Starnberg, Seite „Mietobergrenze“, Stand 17.03.2026). Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Landkreis Starnberg.

So lesen Sie die Werte

  • Bruttokaltmiete = angemessene Nettokaltmiete + angemessene Betriebskosten (ohne Heiz- und Warmwasserkosten).
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², jede weitere Person 15 m².
  • Heiz- und Warmwasserkosten können in tatsächlicher Höhe anerkannt werden, soweit sie angemessen sind; die Angemessenheit wird im Einzelfall festgelegt.
  • Die Seite weist je Haushaltsgröße zusätzlich die angemessene Nettokaltmiete und die angemessenen Betriebskosten getrennt aus; für die Prüfung gilt die Bruttokaltmiete. Die Seite trägt den Stand 17.03.2026, nennt aber kein Datum, ab dem die Werte gelten.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Landkreis Starnberg sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 773,00 €, für zwei Personen 989,30 €. Quelle: Angemessenheit der Unterkunftskosten - Mietobergrenzen im Landkreis Starnberg (Landratsamt Starnberg, Seite „Mietobergrenze“, Stand 17.03.2026).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Heiz- und Warmwasserkosten können in tatsächlicher Höhe anerkannt werden, soweit sie angemessen sind; die Angemessenheit wird im Einzelfall festgelegt.

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