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Bayern · Gültig ab 01.01.2025

Mietobergrenze Jobcenter Weilheim-Schongau

Für eine Person erkennt das Jobcenter Weilheim-Schongau eine Bruttokaltmiete von 525,00 € bis 640,00 € als angemessen an, für zwei Personen 635,00 € bis 780,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Gebiet (Orte je Gebiet in der Tabelle unten)
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Monatliche Bruttokaltmieten (= Grundmiete + kalte Nebenkosten); Heiz- und Warmwasserkosten werden separat als Bedarf geprüft und anerkannt. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Richtwerte angemessene Unterkunftskosten, gültig ab 01.01.2025 (Landratsamt Weilheim-Schongau, Sozialamt; Methode Wohngeld + 10 Prozent).

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
Mietenstufe IIIAltenstadt, Antdorf, Bernbeuren, Bernried, Böbing, Burggen, Eberfing, Eglfing, Habach, Hohenfurch, Hohenpeißenberg, Huglfing, Iffeldorf, Ingenried, Oberhausen, Obersöchering, Pähl, Peiting, Polling, Prem, Raisting, Rottenbuch, Schongau, Schwabbruck, Schwabsoien, Seeshaupt, Sindelsdorf, Steingaden, Wessobrunn, Wielenbach, Wildsteig525,00 €635,00 €760,00 €885,00 €1.010,00 €+ 125,00 €
Mietenstufe IVPeißenberg, Penzberg585,00 €710,00 €845,00 €985,00 €1.125,00 €+ 140,00 €
Mietenstufe VWeilheim640,00 €780,00 €925,00 €1.080,00 €1.235,00 €+ 150,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Mietenstufe III787,50 €952,50 €1.140,00 €1.327,50 €1.515,00 €
Mietenstufe IV877,50 €1.065,00 €1.267,50 €1.477,50 €1.687,50 €
Mietenstufe V960,00 €1.170,00 €1.387,50 €1.620,00 €1.852,50 €

Quelle: Richtwerte angemessene Unterkunftskosten, gültig ab 01.01.2025 (Landratsamt Weilheim-Schongau, Sozialamt; Methode Wohngeld + 10 Prozent), gültig ab 01.01.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Weilheim-Schongau.

So lesen Sie die Werte

  • Monatliche Bruttokaltmieten (= Grundmiete + kalte Nebenkosten); Heiz- und Warmwasserkosten werden separat als Bedarf geprüft und anerkannt.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², jede weitere Person 15 m².
  • Die notwendigen (angemessenen) Heiz- und Warmwasserkosten werden separat als Bedarf geprüft und anerkannt.
  • Die Angemessenheit wird nach der Methode „Wohngeld + 10 Prozent“ aus den Höchstbeträgen nach § 12 WoGG (zuzüglich Klimakomponente) ermittelt; die Werte gelten je Mietenstufe der Gemeinde. Der Mehrbetrag je weitere Person (ab 6 Personen) wird zur Bruttokaltmiete für 5 Personen addiert. Die neueste amtlich veröffentlichte Tabelle gilt seit 01.01.2025 (Stand 01/2025).
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Weilheim-Schongau sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 525,00 € bis 640,00 €, für zwei Personen 635,00 € bis 780,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2025). Quelle: Richtwerte angemessene Unterkunftskosten, gültig ab 01.01.2025 (Landratsamt Weilheim-Schongau, Sozialamt; Methode Wohngeld + 10 Prozent).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Die notwendigen (angemessenen) Heiz- und Warmwasserkosten werden separat als Bedarf geprüft und anerkannt.

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