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Bayern · Gültig ab 01.04.2025

Mietobergrenze Jobcenter Stadt Ansbach

Für eine Person erkennt das Jobcenter Stadt Ansbach eine Bruttokaltmiete von 502,00 € als angemessen an, für zwei Personen 607,00 €.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Angemessener Höchstbetrag der monatlichen Kosten der Unterkunft (inklusive „kalter“ Nebenkosten), ohne Heizung. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Stadt Ansbach: Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen des SGB II / SGB XII – Richtwerte für den Bereich der Stadt Ansbach ab 01.04.2025.

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
Gesamtes Gebiet502,00 €607,00 €723,00 €843,00 €963,00 €+ 117,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Gesamtes Gebiet753,00 €910,50 €1.084,50 €1.264,50 €1.444,50 €

Quelle: Stadt Ansbach: Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen des SGB II / SGB XII – Richtwerte für den Bereich der Stadt Ansbach ab 01.04.2025, gültig ab 01.04.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Stadt Ansbach.

So lesen Sie die Werte

  • Angemessener Höchstbetrag der monatlichen Kosten der Unterkunft (inklusive „kalter“ Nebenkosten), ohne Heizung.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 115 m², jede weitere Person 15 m².
  • Die angemessenen Heizungs- und Warmwasserkosten werden zusätzlich nach den Werten gemäß § 12 Abs. 6 WoGG berücksichtigt und in der Tabelle der Stadt gesondert als Richtwerte ausgewiesen.
  • Die Werte gelten für SGB II und SGB XII. Die Wohnfläche für 5 Personen ist in der Tabelle der Stadt mit 115 m² angegeben, was nicht zur Staffelung der übrigen Größen (50, 65, 75, 90 m²) passt und ein Druckfehler sein kann.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Stadt Ansbach sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 502,00 €, für zwei Personen 607,00 € (gültig ab 01.04.2025). Quelle: Stadt Ansbach: Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen des SGB II / SGB XII – Richtwerte für den Bereich der Stadt Ansbach ab 01.04.2025.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Die angemessenen Heizungs- und Warmwasserkosten werden zusätzlich nach den Werten gemäß § 12 Abs. 6 WoGG berücksichtigt und in der Tabelle der Stadt gesondert als Richtwerte ausgewiesen.

Mietobergrenzen weiterer Jobcenter in Bayern