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Bayern · Gültig ab 01.07.2026

Mietobergrenze Jobcenter Garmisch-Partenkirchen

Für eine Person erkennt das Jobcenter Garmisch-Partenkirchen eine Nettokaltmiete von 570,00 € als angemessen an, für zwei Personen 750,00 €.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Personen im Haushalt
Richtwert
–

Mietobergrenzen als Nettokaltmiete (ohne Nebenkosten und Heizkosten); die Nebenkosten werden daneben ebenfalls übernommen, soweit sie angemessen sind, die Heizkosten im Rahmen der Angemessenheit. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Nettokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Informationen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) bei Bezug von Sozialhilfe (SGB XII) und Grundsicherungsgeld (SGB II), gültig ab Juli 2026 (Version 07/2026), Landratsamt Garmisch-Partenkirchen.

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Gesamtes Gebiet570,00 €750,00 €850,00 €990,00 €1.200,00 €

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt eine Obergrenze beim Eineinhalbfachen der als angemessen geltenden Aufwendungen für die Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Die Werte hier enthalten die kalten Betriebskosten nicht; die Obergrenze lässt sich deshalb aus dieser Tabelle allein nicht berechnen.

Quelle: Informationen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) bei Bezug von Sozialhilfe (SGB XII) und Grundsicherungsgeld (SGB II), gültig ab Juli 2026 (Version 07/2026), Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, gültig ab 01.07.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Garmisch-Partenkirchen.

So lesen Sie die Werte

  • Mietobergrenzen als Nettokaltmiete (ohne Nebenkosten und Heizkosten); die Nebenkosten werden daneben ebenfalls übernommen, soweit sie angemessen sind, die Heizkosten im Rahmen der Angemessenheit.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m².
  • Heizkosten werden im Rahmen der Angemessenheit übernommen.
  • Die Werte gelten für den gesamten Landkreis (alle Gemeinden) als Nettokaltmiete bis maximal; die Nebenkosten kommen hinzu, soweit sie angemessen sind. Das Merkblatt nennt zusätzlich je Haushaltsgröße eine Mindestgröße der Wohnung (1 Person 23,46 m², 2 Personen 30,86 m², 3 Personen 34,98 m², 4 Personen 40,74 m², 5 Personen 49,38 m²); bei Unterschreitung ist eine Einzelfallentscheidung erforderlich.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Garmisch-Partenkirchen sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Nettokaltmiete von 570,00 €, für zwei Personen 750,00 € (gültig ab 01.07.2026). Quelle: Informationen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) bei Bezug von Sozialhilfe (SGB XII) und Grundsicherungsgeld (SGB II), gültig ab Juli 2026 (Version 07/2026), Landratsamt Garmisch-Partenkirchen.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Heizkosten werden im Rahmen der Angemessenheit übernommen.

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