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Bayern · Gültig ab 01.01.2026

Mietobergrenze Jobcenter Landkreis Rottal-Inn

Für eine Person erkennt das Jobcenter Landkreis Rottal-Inn eine Bruttokaltmiete von 397,00 € bis 449,00 € als angemessen an, für zwei Personen 481,00 € bis 542,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Wohnort
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Die Richtwerte beinhalten Grundmiete und Nebenkosten, nicht aber die Heizkosten. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Infoblatt - Umzug: Richtwerte für Mietpreise im Landkreis Rottal-Inn ab 01.01.2026 (Stand 01/2026).

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
Mietstufe I – Landkreis Rottal-Inn außer Städte Eggenfelden und Pfarrkirchen397,00 €481,00 €573,00 €669,00 €763,00 €+ 90,00 €
Mietstufe II – Städte Eggenfelden und PfarrkirchenEggenfelden, Pfarrkirchen449,00 €542,00 €646,00 €755,00 €860,00 €+ 103,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Mietstufe I – Landkreis Rottal-Inn außer Städte Eggenfelden und Pfarrkirchen595,50 €721,50 €859,50 €1.003,50 €1.144,50 €
Mietstufe II – Städte Eggenfelden und Pfarrkirchen673,50 €813,00 €969,00 €1.132,50 €1.290,00 €

Quelle: Infoblatt - Umzug: Richtwerte für Mietpreise im Landkreis Rottal-Inn ab 01.01.2026 (Stand 01/2026), gültig ab 01.01.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Landkreis Rottal-Inn.

So lesen Sie die Werte

  • Die Richtwerte beinhalten Grundmiete und Nebenkosten, nicht aber die Heizkosten.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², jede weitere Person 15 m².
  • Angemessene Wohnungsgrößen laut Infoblatt: bis 50, 65, 75, 90 und 105 m² (1 bis 5 Personen), je weitere Person 15 m². In begründeten Einzelfällen kann die nächsthöhere Personenzahl als Maßstab dienen; ein Zuschlag auf den Richtwert kann erfolgen, wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wegen einer Behinderung behinderungsgerechten Wohnraum benötigt oder sonstige soziale Gründe zu berücksichtigen sind.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Landkreis Rottal-Inn sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 397,00 € bis 449,00 €, für zwei Personen 481,00 € bis 542,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2026). Quelle: Infoblatt - Umzug: Richtwerte für Mietpreise im Landkreis Rottal-Inn ab 01.01.2026 (Stand 01/2026).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

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