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Bayern · Gültig ab 01.01.2025

Mietobergrenze Jobcenter im Landkreis Rhön Grabfeld

Für eine Person erkennt das Jobcenter im Landkreis Rhön Grabfeld eine Bruttokaltmiete von 397,10 € als angemessen an, für zwei Personen 480,70 €.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Anlage 1: Richtwerte "Kaltmiete zzgl. kalte NK", also Kaltmiete zuzüglich kalter Nebenkosten, ohne Heizkosten. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Anlagen 1 und 3 zu den Richtlinien des Landkreises Rhön-Grabfeld zur Bemessung von Leistungen für Unterkunft und Heizung (SGB II und SGB XII), Neufassung ab 01.01.2025.

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen6 Personen
Gesamtes Gebiet397,10 €480,70 €573,10 €668,80 €763,40 €853,60 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen6 Personen
Gesamtes Gebiet595,65 €721,05 €859,65 €1.003,20 €1.145,10 €1.280,40 €

Quelle: Anlagen 1 und 3 zu den Richtlinien des Landkreises Rhön-Grabfeld zur Bemessung von Leistungen für Unterkunft und Heizung (SGB II und SGB XII), Neufassung ab 01.01.2025, gültig ab 01.01.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter im Landkreis Rhön Grabfeld.

So lesen Sie die Werte

  • Anlage 1: Richtwerte "Kaltmiete zzgl. kalte NK", also Kaltmiete zuzüglich kalter Nebenkosten, ohne Heizkosten.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², 6 Personen 120 m², 7 Personen 135 m².
  • Die Heizkosten werden nach der Richtlinie gesondert über eine eigene Anlage (Anlage 2) geregelt; die Anlage 3 weist die Gesamtangemessenheit (Kaltmiete zuzüglich kalter Nebenkosten und Heizkosten) pro Monat aus.
  • Die Richtwerte wurden zum 01.01.2025 neu festgesetzt und gelten für SGB II und SGB XII. Die Wohnflächen sind als abstrakt angemessene Wohnfläche angegeben. Die Anlage 3 (Gesamtangemessenheit inklusive Heizkosten) nennt für 1 bis 7 Personen: 526,70 / 648,10 / 772,90 / 901,00 / 1.028,00 / 1.150,60 / 1.273,20 Euro pro Monat. Die Seite des Landkreises spricht von Angemessenheitsgrenzen „seit 01.11.2025“, die verlinkte Anlage nennt den 01.01.2025.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter im Landkreis Rhön Grabfeld sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 397,10 €, für zwei Personen 480,70 € (gültig ab 01.01.2025). Quelle: Anlagen 1 und 3 zu den Richtlinien des Landkreises Rhön-Grabfeld zur Bemessung von Leistungen für Unterkunft und Heizung (SGB II und SGB XII), Neufassung ab 01.01.2025.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Die Heizkosten werden nach der Richtlinie gesondert über eine eigene Anlage (Anlage 2) geregelt; die Anlage 3 weist die Gesamtangemessenheit (Kaltmiete zuzüglich kalter Nebenkosten und Heizkosten) pro Monat aus.

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