Bayern · Gültig ab 01.10.2026
Mietobergrenze Jobcenter Weiden-Neustadt
Für eine Person erkennt das Jobcenter Weiden-Neustadt eine Bruttokaltmiete von 430,00 € bis 435,00 € als angemessen an, für zwei Personen 550,00 € bis 557,05 €, je nach Wohnort.
Liegt Ihre Miete im Rahmen?
- Richtwert
- –
- 1,5-fach (Karenzzeit)
- –
Bruttokaltmiete gesamt (Nettokaltmiete/Grundmiete plus kalte Nebenkosten); Heizkosten werden gesondert betrachtet. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.
Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße
Richtwerte pro Monat. Quelle: Infoblatt zu Umzügen – Stand September 2026 (Richtwerte für den Landkreis Neustadt an der Waldnaab und die Stadt Weiden i.d.OPf.).
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen | jede weitere |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Landkreis Neustadt an der Waldnaab | 430,00 € | 550,00 € | 630,00 € | 740,00 € | 870,00 € | + 96,00 € |
| Stadt Weiden i.d.OPfWeiden i. d. OPf. | 435,00 € | 557,05 € | 653,25 € | 760,50 € | 901,95 € | + 128,85 € |
Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen |
|---|---|---|---|---|---|
| Landkreis Neustadt an der Waldnaab | 645,00 € | 825,00 € | 945,00 € | 1.110,00 € | 1.305,00 € |
| Stadt Weiden i.d.OPf | 652,50 € | 835,58 € | 979,88 € | 1.140,75 € | 1.352,93 € |
Quelle: Infoblatt zu Umzügen – Stand September 2026 (Richtwerte für den Landkreis Neustadt an der Waldnaab und die Stadt Weiden i.d.OPf.), gültig ab 01.10.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Weiden-Neustadt.
So lesen Sie die Werte
- Bruttokaltmiete gesamt (Nettokaltmiete/Grundmiete plus kalte Nebenkosten); Heizkosten werden gesondert betrachtet.
- Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², jede weitere Person 15 m².
- Für Heizkosten nennt das Infoblatt eigene Richtwerte je Haushaltsgröße (Landkreis Neustadt an der Waldnaab und Stadt Weiden getrennt); im Landkreis wird grundsätzlich ein Betrag von 2,00 € je m² berücksichtigt.
- Die Werte gelten laut Infoblatt ab 01.10.2026 (Stand September 2026). Im Landkreis Neustadt an der Waldnaab ist die Nettokaltmiete (Grundmiete) zusätzlich einzeln begrenzt (350 / 440 / 500 / 590 / 690 €); für jede weitere Person gilt dort „Bestandschutz“ in den Spalten Nettokaltmiete und kalte Nebenkosten, die Bruttokaltmiete gesamt beträgt 96,00 €. In der Stadt Weiden sind Nettokaltmiete und kalte Nebenkosten ebenfalls einzeln ausgewiesen. Heizkostenrichtwerte je Haushaltsgröße stehen im Infoblatt.
- Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).
Wenn die Miete höher ist
- Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
- Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
- Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).
Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Weiden-Neustadt sein?
Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 430,00 € bis 435,00 €, für zwei Personen 550,00 € bis 557,05 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.10.2026). Quelle: Infoblatt zu Umzügen – Stand September 2026 (Richtwerte für den Landkreis Neustadt an der Waldnaab und die Stadt Weiden i.d.OPf.).
Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?
Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?
Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).
Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?
Für Heizkosten nennt das Infoblatt eigene Richtwerte je Haushaltsgröße (Landkreis Neustadt an der Waldnaab und Stadt Weiden getrennt); im Landkreis wird grundsätzlich ein Betrag von 2,00 € je m² berücksichtigt.
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