Zusicherung vor dem Mietvertrag
- Vor Abschluss des Vertrags über eine neue Unterkunft sollen Sie die Zusicherung einholen, dass die Aufwendungen für die neue Unterkunft berücksichtigt werden. Zuständig ist der kommunale Träger am Ort der neuen Unterkunft (§ 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II).
- Den kommunalen Träger erreichen Sie über das Jobcenter: Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben beider Träger wahr, und auch die zugelassenen kommunalen Träger heißen Jobcenter (§ 44b Abs. 1 Satz 2, § 6d SGB II).
- Ziehen Sie in ein anderes für die Angemessenheitsprüfung maßgebliches Gebiet, sichert dieser Träger die Berücksichtigung zu, wenn die Aufwendungen angemessen sind (§ 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II).
- Höhere als angemessene Aufwendungen werden nach einem Umzug nur anerkannt, wenn der Träger das vorab schriftlich zugesichert hat (§ 22 Abs. 4 Satz 3 SGB II).
- Ziehen Sie innerhalb dieses Gebiets um, ohne dass der Umzug erforderlich ist, wird höchstens der bisherige Bedarf für die Unterkunft anerkannt (§ 22 Abs. 4 Satz 4 SGB II). Was angemessen ist, steht unter Kosten der Unterkunft und Heizung.
Umzugskosten, Kaution, Erstausstattung
- Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können als Bedarf anerkannt werden, wenn der bis zum Umzug zuständige kommunale Träger sie vorher zugesichert hat (§ 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II).
- Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile können anerkannt werden, wenn der Träger am Ort der neuen Unterkunft sie vorher zugesichert hat (§ 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II).
- Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne sie eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II).
- Kaution und Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II). Solange Sie Leistungen beziehen, wird es ab dem Monat nach der Auszahlung durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt (§ 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II).
- Zahlt der Vermieter die Kaution zurück, ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig (§ 42a Abs. 3 Satz 1 SGB II).
- Eine Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten ist nicht vom Regelbedarf umfasst. Sie wird gesondert erbracht und muss gesondert beantragt werden (§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
Umzug unter 25 Jahren
Wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und umzieht, bekommt Unterkunft und Heizung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres grundsätzlich nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrags zugesichert hat (§ 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II).
Der Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn Sie aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden können, wenn der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder wenn ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt (§ 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II).
Liegt einer dieser Gründe vor, kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es Ihnen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, sie vorher einzuholen (§ 22 Abs. 5 Satz 3 SGB II).
Neues Jobcenter nach dem Umzug
- Zuständig ist der Träger, in dessen Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II). Ziehen Sie in einen anderen Bezirk, wechselt damit das Jobcenter; mehr dazu unter Welches Jobcenter ist zuständig?.
- Teilen Sie den Umzug dem Jobcenter, von dem Sie Leistungen erhalten, unverzüglich mit: Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, müssen Sie mitteilen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I).
- Das bisherige Jobcenter muss die Leistungen noch so lange erbringen, bis das neue sie fortsetzt (§ 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X).
- Ob nach dem Wechsel ein neuer Antrag nötig ist, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Stellen Sie beim neuen Jobcenter deshalb vorsorglich noch im Monat des Umzugs einen Antrag: Leistungen gibt es nur auf Antrag und nicht für Zeiten davor; der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück (§ 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II).
- Wird ein anderes Jobcenter zuständig, müssen Sie sich dort unverzüglich melden (§ 59 SGB II in Verbindung mit § 310 SGB III).
Rechtsgrundlagen
- § 22 SGB II: Bedarfe für Unterkunft und Heizung
- § 42a SGB II: Darlehen
- § 24 SGB II: Abweichende Erbringung von Leistungen
- § 36 SGB II: Örtliche Zuständigkeit
- § 37 SGB II: Antragserfordernis
- § 44b SGB II: Gemeinsame Einrichtung
- § 6d SGB II: Jobcenter
- § 59 SGB II: Meldepflicht
- § 310 SGB III: Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit
- § 60 SGB I: Angabe von Tatsachen
- § 2 SGB X: Örtliche Zuständigkeit
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheiden das Jobcenter und im Streitfall das Sozialgericht.