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So bestimmt sich die Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist der Träger, in dessen Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 36 Abs. 1 SGB II). Das ist in aller Regel der Wohnort. Wer einer Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG unterliegt, gehört zum Träger am zugewiesenen Wohnsitz (§ 36 Abs. 2 SGB II).

Leistungen gibt es nur auf Antrag. Der Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt wirkt auf den Ersten des Monats zurück; für die Monate davor gibt es nichts (§ 37 SGB II).

Gut zu wissen

  • Antrag stellen

    Leistungen gibt es erst ab Antrag; er wirkt auf den Monatsersten zurück (§ 37 SGB II). Auch ein Antrag bei der falschen Stelle zählt (§ 16 SGB I).

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  • Weiterbewilligung

    Der Bescheid gilt in der Regel ein Jahr (§ 41 Abs. 3 SGB II). Den neuen Antrag stellen Sie spätestens im Monat danach.

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  • Miete und Heizung

    Anerkannt werden die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind. Im ersten Jahr gilt für die Miete eine Karenzzeit (§ 22 Abs. 1 SGB II).

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  • Umzug

    Vor dem neuen Mietvertrag sollen Sie die Zusicherung einholen; Umzugskosten und Kaution brauchen sie vorab (§ 22 Abs. 4 und 6 SGB II).

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  • Termin beim Jobcenter

    Zur Meldeaufforderung müssen Sie persönlich erscheinen (§ 59 SGB II, § 309 SGB III). Ein Beistand darf mitkommen (§ 13 Abs. 4 SGB X).

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  • Leistungsminderung

    Bei einer Pflichtverletzung mindert sich das Grundsicherungsgeld um 30 Prozent des Regelbedarfs, für drei Monate (§§ 31a, 31b SGB II).

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  • Widerspruch

    In der Regel binnen eines Monats beim Jobcenter (§ 84 SGG). Bei Aufhebung oder Minderung gilt der Bescheid trotzdem sofort; dagegen hilft ein Eilantrag (§ 39 SGB II, § 86b SGG).

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  • Jobcenter entscheidet nicht

    Verlangen Sie eine vorläufige Entscheidung (§ 41a SGB II). Nach sechs Monaten ist die Untätigkeitsklage zulässig (§ 88 SGG).

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