Ratgeber
Antrag, Bescheid und Widerspruch beim Jobcenter, kurz erklärt und mit den Paragrafen belegt.
- Welches Jobcenter ist zuständig?Zuständig ist das Jobcenter, in dessen Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Entscheidend für das Geld ist aber der Monat des Antrags: Er wirkt auf den Ersten des Monats zurück, für die Monate davor gibt es nichts.
- 1 MonatWiderspruchWiderspruch gegen einen Bescheid des JobcentersGegen einen Bescheid des Jobcenters können Sie in der Regel binnen eines Monats Widerspruch einlegen. Wird Geld gestrichen oder gekürzt, stoppt der Widerspruch das aber nicht von selbst: Dafür brauchen Sie einen Eilantrag beim Sozialgericht.
- 30 %MinderungLeistungsminderung durch das JobcenterBei einer Pflichtverletzung mindert sich das Grundsicherungsgeld um 30 Prozent Ihres Regelbedarfs, und zwar für drei Monate. Wer einen wichtigen Grund für sein Verhalten darlegt und nachweist, verletzt seine Pflichten nach § 31 Abs. 1 SGB II nicht. Ein Widerspruch stoppt die Minderung nicht von selbst: Dafür brauchen Sie einen Eilantrag beim Sozialgericht.
- Umzug und Zusicherung des JobcentersHolen Sie die Zusicherung ein, bevor Sie den neuen Mietvertrag unterschreiben. Umzugskosten und Kaution können nur anerkannt werden, wenn sie vorher zugesichert wurden, und nach dem Umzug in einen anderen Bezirk sollten Sie sich sofort beim neuen Jobcenter melden und dort vorsorglich einen Antrag stellen.
- 1 JahrKarenzzeitKosten der Unterkunft und HeizungDas Jobcenter erkennt Miete und Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen an, soweit sie angemessen sind. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt für die Miete eine Karenzzeit, in der auch eine höhere Miete anerkannt wird, höchstens aber bis zum Eineinhalbfachen der als angemessen geltenden Aufwendungen.
- 6 MonateAntragWenn das Jobcenter nicht entscheidetEntscheidet das Jobcenter nicht über Ihren Antrag, können Sie nach sechs Monaten Untätigkeitsklage erheben, bei einem Widerspruch nach drei Monaten. Fehlt das Geld schon jetzt, verlangen Sie eine vorläufige Entscheidung, das ist beim Jobcenter der Weg zum Vorschuss, und stellen notfalls einen Eilantrag beim Sozialgericht.
- 30 %Wiederholt versäumtEinladung zum Termin beim JobcenterFordert das Jobcenter Sie zur Meldung auf, müssen Sie persönlich zur bestimmten Zeit erscheinen. Versäumen Sie Termine trotz Belehrung über die Folgen wiederholt ohne wichtigen Grund, mindert sich das Grundsicherungsgeld um 30 Prozent des Regelbedarfs für einen Monat; nach drei so versäumten Terminen in Folge entfällt der Anspruch.
- 1 JahrBewilligungWeiterbewilligungsantrag beim JobcenterStellen Sie den Weiterbewilligungsantrag vor Ablauf des Bewilligungszeitraums, spätestens aber im ersten Monat danach. Das Jobcenter entscheidet in der Regel nur für ein Jahr, Leistungen gibt es nur auf Antrag, und für Zeiten vor dem Antragsmonat wird nichts gezahlt.