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Ratgeber · Stand 06.10.2026

Leistungsminderung durch das Jobcenter

Bei einer Pflichtverletzung mindert sich das Grundsicherungsgeld um 30 Prozent Ihres Regelbedarfs, und zwar für drei Monate. Wer einen wichtigen Grund für sein Verhalten darlegt und nachweist, verletzt seine Pflichten nach § 31 Abs. 1 SGB II nicht. Ein Widerspruch stoppt die Minderung nicht von selbst: Dafür brauchen Sie einen Eilantrag beim Sozialgericht.

Minderung
30 %
des maßgebenden Regelbedarfs
Dauer
3 Monate
kürzer, wenn Sie die Pflicht erfüllen
Feststellung
6 Monate
ab der Pflichtverletzung, danach unzulässig

Wann eine Pflichtverletzung vorliegt

  • Sie verletzen Ihre Pflichten, wenn Sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder in Kenntnis der Rechtsfolgen die geforderten Eigenbemühungen nicht nachweisen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II).
  • Dasselbe gilt unter dieser Voraussetzung, wenn Sie sich weigern, eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung oder ein nach § 16e SGB II gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen oder fortzuführen, oder deren Anbahnung durch Ihr Verhalten verhindern (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II).
  • Dasselbe gilt, wenn Sie eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, einen Integrationskurs oder eine berufsbezogene Deutschsprachförderung nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch geben (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II).
  • Als Pflichtverletzung gilt auch, wenn Sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres Einkommen oder Vermögen absichtlich vermindert haben, um Grundsicherungsgeld zu erhalten oder zu erhöhen, wenn Sie unwirtschaftliches Verhalten trotz Belehrung fortsetzen oder wenn die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld festgestellt hat (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB II).
  • Zumutbar ist grundsätzlich jede Arbeit. Ausnahmen gelten etwa, wenn Sie zu der Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage sind, wenn sie die Erziehung Ihres Kindes gefährden würde oder wenn sie mit der Pflege von Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht anders sichergestellt werden kann (§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 SGB II).

Wie hoch die Minderung ist

  • Das Grundsicherungsgeld mindert sich um 30 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs (§ 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II).
  • Auch bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen sind die Minderungen auf insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt (§ 31a Abs. 4 Satz 1 SGB II).
  • Die Zahlbeträge für Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden (§ 31a Abs. 4 Satz 2 SGB II).
  • Beruht die Pflichtverletzung auf einer Sperrzeit wegen eines Meldeversäumnisses bei der Agentur für Arbeit, gelten stattdessen die Rechtsfolgen des § 32 SGB II (§ 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II); sie stehen unter Termin beim Jobcenter.
  • Anders ist es, wenn Sie eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen, obwohl die Arbeitsaufnahme tatsächlich und unmittelbar möglich ist und Sie sie willentlich verweigern: Dann entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfs (§ 31a Abs. 7 Satz 1 und 2 SGB II). Die Leistungen für Unterkunft und Heizung sollen in diesem Fall für die gesamte Bedarfsgemeinschaft an den Vermieter gezahlt werden (§ 31a Abs. 7 Satz 3 SGB II).

Beginn und Dauer

  • Die Minderung beginnt mit dem Kalendermonat, der auf das Wirksamwerden des Bescheids folgt, der Pflichtverletzung und Umfang der Minderung feststellt (§ 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II).
  • Bei einer Sperrzeit tritt die Minderung dagegen schon mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem SGB III ein (§ 31b Abs. 1 Satz 2 SGB II).
  • Das Jobcenter darf die Minderung nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung feststellen (§ 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II).
  • Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate (§ 31b Abs. 2 Satz 1 SGB II).
  • Die Minderung ist aufzuheben, sobald Sie Ihre Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, frühestens aber nach Ablauf eines Monats (§ 31a Abs. 1 Satz 2, § 31b Abs. 2 Satz 2 SGB II).
  • Ist der Regelbedarf wegen einer verweigerten Arbeitsaufnahme entfallen, wird die Minderung nach einem Monat aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens mit Ablauf von zwei Monaten (§ 31b Abs. 3 Satz 1 SGB II).
  • Während der Minderung besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (§ 31b Abs. 4 SGB II).
  • Für Pflichtverletzungen vor dem 1. Juli 2026 gelten die Rechtsfolgen in der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung (§ 65a Abs. 2 SGB II).

Anhörung, wichtiger Grund, Rechtsschutz

  • Bevor der Bescheid ergeht, muss Ihnen Gelegenheit gegeben werden, sich zu den erheblichen Tatsachen zu äußern (Anhörung, § 24 Abs. 1 SGB X). Auf Ihr Verlangen soll die Anhörung persönlich erfolgen (§ 31a Abs. 2 Satz 1 SGB II).
  • Eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II liegt nicht vor, wenn Sie einen wichtigen Grund für Ihr Verhalten darlegen und nachweisen (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Nennen Sie den Grund in der Anhörung und legen Sie Belege bei.
  • Die Minderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (§ 31a Abs. 3 SGB II).
  • Gegen den Bescheid können Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 Abs. 1 SGG). Der Widerspruch hat aber keine aufschiebende Wirkung (§ 39 Nr. 1 SGB II). Frist und Form stehen unter Widerspruch gegen das Jobcenter.
  • Das Sozialgericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Der Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG), und das Verfahren ist für Leistungsempfänger kostenfrei (§ 183 Satz 1 SGG).

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheiden das Jobcenter und im Streitfall das Sozialgericht.

Häufige Fragen

Wie hoch ist eine Leistungsminderung beim Jobcenter?

Das Grundsicherungsgeld mindert sich um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs (§ 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II). Auch bei wiederholten Pflichtverletzungen bleibt es bei insgesamt 30 Prozent, und die Zahlbeträge für Unterkunft und Heizung dürfen nicht verringert werden (§ 31a Abs. 4 SGB II). Nur wer eine tatsächlich und unmittelbar mögliche zumutbare Arbeit willentlich nicht aufnimmt, verliert den Anspruch in Höhe des Regelbedarfs (§ 31a Abs. 7 SGB II).

Wie lange dauert die Minderung?

Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate und beginnt mit dem Kalendermonat nach dem Wirksamwerden des Bescheids, bei einer Sperrzeit schon mit deren Beginn (§ 31b Abs. 1 und 2 SGB II). Erfüllen Sie die Pflicht oder erklären Sie sich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit, ist die Minderung frühestens nach einem Monat aufzuheben (§ 31a Abs. 1 Satz 2, § 31b Abs. 2 Satz 2 SGB II).

Stoppt ein Widerspruch die Leistungsminderung?

Nein, Widerspruch und Anfechtungsklage haben hier keine aufschiebende Wirkung (§ 39 Nr. 1 SGB II). Das Sozialgericht kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG).

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