Frist und Form
- Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen, und zwar schriftlich, elektronisch in der zugelassenen Form oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Bescheid erlassen hat (§ 84 Abs. 1 SGG).
- Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei einer anderen inländischen Behörde eingeht (§ 84 Abs. 2 SGG).
- Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, gilt statt eines Monats ein Jahr (§ 66 Abs. 2 SGG).
- Wurde der Bescheid im Ausland bekanntgegeben, beträgt die Frist drei Monate (§ 84 Abs. 1 Satz 2 SGG).
- Eine Begründung verlangt § 84 SGG für die Frist nicht. Sie können den Widerspruch zunächst nur einlegen und die Gründe nachreichen.
- Ändert das Jobcenter den Bescheid, während der Widerspruch läuft, wird auch der neue Bescheid Gegenstand des Verfahrens (§ 86 SGG).
Der Bescheid gilt oft trotzdem sofort
Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung, wenn der Bescheid Leistungen aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder entzieht oder eine Pflichtverletzung und die Minderung feststellt (§ 39 Nr. 1 SGB II). Das Jobcenter zahlt dann zunächst weniger oder nichts, obwohl Sie widersprochen haben.
Dagegen hilft ein Eilantrag beim Sozialgericht: Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung anordnen oder eine einstweilige Anordnung treffen (§ 86b Abs. 1 und 2 SGG).
Frist verpasst: der Überprüfungsantrag
- Ein rechtswidriger Bescheid ist auch nach Ablauf der Frist zurückzunehmen, soweit deshalb Leistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden (§ 44 Abs. 1 SGB X).
- Im SGB II wird dann aber höchstens für ein Jahr nachgezahlt, gerechnet vom Beginn des Jahres, in dem Sie den Antrag stellen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, § 44 Abs. 4 SGB X).
Nach dem Widerspruchsbescheid
- Bleibt das Jobcenter bei seiner Entscheidung, können Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids beim Sozialgericht klagen (§ 87 SGG).
- Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Leistungsempfänger kostenfrei (§ 183 SGG).
- Ist der Widerspruch erfolgreich, muss das Jobcenter Ihre notwendigen Aufwendungen erstatten (§ 63 Abs. 1 SGB X).
Rechtsgrundlagen
- § 84 SGG: Widerspruchsfrist und Form
- § 66 SGG: Rechtsbehelfsbelehrung
- § 86 SGG: Neuer Bescheid im Vorverfahren
- § 39 SGB II: Sofortige Vollziehbarkeit
- § 86b SGG: Einstweiliger Rechtsschutz
- § 44 SGB X: Rücknahme rechtswidriger Bescheide
- § 40 SGB II: Verfahrensvorschriften
- § 87 SGG: Klagefrist
- § 183 SGG: Kostenfreiheit
- § 63 SGB X: Kosten im Vorverfahren
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheiden das Jobcenter und im Streitfall das Sozialgericht.