Was das Jobcenter anerkennt
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
- Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II). Zulässig ist auch eine Gesamtangemessenheitsgrenze für Unterkunft und Heizung zusammen (§ 22 Abs. 10 Satz 1 SGB II). Feste Beträge stehen nicht in § 22 SGB II; fragen Sie Ihr Jobcenter nach den Werten für Ihren Wohnort.
- Rückzahlungen und Guthaben, die Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift. Rückzahlungen für Haushaltsenergie bleiben außer Betracht (§ 22 Abs. 3 SGB II).
- Auf Ihren Antrag werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter gezahlt (§ 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II).
- Eine Leistungsminderung darf die Zahlbeträge für Unterkunft und Heizung nicht verringern (§ 31a Abs. 4 Satz 2 SGB II).
Karenzzeit im ersten Jahr
- Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den Sie erstmals Leistungen beziehen. In dieser Zeit werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II).
- Die Karenzzeit betrifft nur die Unterkunft. Für die Heizung nennt das Gesetz sie nicht; dort wird von Anfang an die Angemessenheit geprüft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II).
- Auch in der Karenzzeit gibt es eine Obergrenze: Aufwendungen für die Unterkunft werden nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Höhere Aufwendungen können im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).
- Die Karenzzeit gilt nicht, soweit die Aufwendungen über einer für das Gebiet bestimmten Obergrenze je Quadratmeter liegen oder die vereinbarte Miete die nach den §§ 556d bis 556g BGB zulässige Miethöhe übersteigt (Mietpreisbremse). Im zweiten Fall fordert der kommunale Träger Sie auf, den angenommenen Verstoß zu rügen (§ 22 Abs. 1 Satz 8 SGB II).
- Wird der Leistungsbezug für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um die vollen Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt erst, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezogen wurden (§ 22 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB II).
- Keine Karenzzeit gibt es, wenn in einem früheren Bewilligungszeitraum für die aktuell bewohnte Unterkunft bereits nur die angemessenen Aufwendungen anerkannt wurden (§ 65 Abs. 4 SGB II).
Zu hohe Miete: Kostensenkung
- Übersteigen die Aufwendungen den abstrakt angemessenen Umfang, teilt der kommunale Träger Ihnen das mit und unterrichtet Sie über Dauer und Voraussetzungen für die Anerkennung unangemessener Aufwendungen (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II). Das ist die sogenannte Kostensenkungsaufforderung.
- Unangemessene Aufwendungen für die Heizung und, nach Ablauf der Karenzzeit, für die Unterkunft werden so lange anerkannt, wie es Ihnen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, sie durch Wohnungswechsel, Vermieten oder auf andere Weise zu senken, in der Regel längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
- Die Karenzzeit wird auf diese Frist nicht angerechnet (§ 22 Abs. 1 Satz 10 SGB II).
- Stirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen davor angemessen, ist die Senkung für mindestens zwölf Monate nach dem Sterbemonat nicht zumutbar (§ 22 Abs. 1 Satz 11 SGB II).
- Eine Absenkung muss nicht gefordert werden, wenn sie unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre (§ 22 Abs. 1 Satz 12 SGB II).
- Bei unangemessenen Aufwendungen soll der Bewilligungszeitraum regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden (§ 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II).
- Vor dem Vertrag über eine neue Wohnung sollen Sie die Zusicherung einholen (§ 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II).
Mietschulden und Zahlung an den Vermieter
- Wird Grundsicherungsgeld für Unterkunft und Heizung erbracht, können auch Schulden übernommen werden, soweit das zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (§ 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II).
- Die Schulden sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II). Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II).
- Auch ohne Ihren Antrag soll an den Vermieter gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung nicht sichergestellt ist, etwa bei Mietrückständen, die zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen (§ 22 Abs. 7 Satz 2 und 3 Nr. 1 SGB II). Darüber sind Sie schriftlich zu unterrichten (§ 22 Abs. 7 Satz 5 SGB II).
Rechtsgrundlagen
- § 22 SGB II: Bedarfe für Unterkunft und Heizung
- § 31a SGB II: Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
- § 41 SGB II: Bewilligungszeitraum
- § 65 SGB II: Übergangsregelungen
- § 556d BGB: Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheiden das Jobcenter und im Streitfall das Sozialgericht.