Die Meldepflicht
- Auf Aufforderung müssen Sie sich persönlich melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin erscheinen, und zwar bei der in der Aufforderung bezeichneten Stelle (§ 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB III).
- Die Aufforderung kann der Berufsberatung, der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, der Vorbereitung von Förderleistungen und von Entscheidungen im Leistungsverfahren sowie der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen dienen (§ 309 Abs. 2 SGB III).
- Ist der Termin nach Tag und Tageszeit bestimmt, genügt es auch, wenn Sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag melden und der Zweck der Meldung erreicht wird (§ 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III).
- Notwendige Reisekosten für Sie und eine erforderliche Begleitperson können auf Antrag übernommen werden (§ 309 Abs. 4 SGB III).
- Ein Widerspruch gegen die Meldeaufforderung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 39 Nr. 3 SGB II). Der Termin gilt also weiter.
Folgen versäumter Termine
- Kommen Sie einer Meldeaufforderung trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis wiederholt nicht nach, mindert sich das Grundsicherungsgeld jeweils um 30 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs (§ 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
- Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat (§ 32 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Er beginnt mit dem Kalendermonat, der auf das Wirksamwerden des Bescheids folgt (§ 32 Abs. 2 Satz 1, § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II).
- Minderungen sind auf insgesamt 30 Prozent des Regelbedarfs begrenzt, und die Zahlbeträge für Unterkunft und Heizung dürfen nicht verringert werden (§ 32 Abs. 2 Satz 1, § 31a Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB II).
- Wer trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen ohne Darlegung und Nachweis eines wichtigen Grundes nicht nachkommt, gilt als nicht erreichbar. Der Leistungsanspruch entfällt mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Feststellung des dritten versäumten Meldetermins folgt (§ 7b Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB II).
- Für einen Kalendermonat gibt es dann noch Grundsicherungsgeld ohne den Regelbedarf. Melden Sie sich in diesem Monat persönlich im Jobcenter, gelten Sie als durchgehend erreichbar, und der Regelbedarf wird in der geminderten Höhe erbracht (§ 7b Abs. 4 Satz 4 und 5, § 32 Abs. 3 Satz 2 SGB II).
- Sonst gilt die Nichterreichbarkeit bis zum Ablauf des ursprünglichen Bewilligungszeitraums, es sei denn, Sie melden sich vorher persönlich beim Jobcenter (§ 7b Abs. 4 Satz 3 SGB II).
- Nehmen Sie eine Einladung zu einem Gespräch ohne wichtigen Grund nicht wahr, können Sie außerdem durch schriftlichen Verwaltungsakt zu Eigenbemühungen, zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder zur Teilnahme an einer Maßnahme verpflichtet werden (§ 15a Abs. 1 Satz 1 SGB II).
- Für Meldeversäumnisse vor dem 1. Juli 2026 gelten die Rechtsfolgen in der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung (§ 65a Abs. 2 SGB II).
Wichtiger Grund, Krankheit, Anhörung
- Die Minderung tritt nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund für Ihr Verhalten darlegen und nachweisen (§ 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Teilen Sie den Grund sofort mit und reichen Sie den Beleg nach.
- Eine Arbeitsunfähigkeit müssen Sie unverzüglich anzeigen und spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages mit einer ärztlichen Bescheinigung belegen (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
- Die Meldeaufforderung kann bestimmen, dass sie bei Arbeitsunfähigkeit auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fortwirkt (§ 309 Abs. 3 Satz 3 SGB III).
- Legen Sie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wiederholt zur Entschuldigung versäumter Meldetermine vor, sind Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit anzunehmen (§ 56 Abs. 1 Satz 7 SGB II).
- Vor einer Minderung müssen Sie angehört werden (§ 24 Abs. 1 SGB X). Wird ein drittes aufeinanderfolgendes Meldeversäumnis geprüft, soll Gelegenheit zur persönlichen Anhörung gegeben werden (§ 32 Abs. 2 Satz 1, § 31a Abs. 2 Satz 3 SGB II).
- Die Minderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (§ 32 Abs. 2 Satz 1, § 31a Abs. 3 SGB II). Zum Rechtsschutz gegen den Bescheid siehe Leistungsminderung durch das Jobcenter.
Begleitung durch einen Beistand
- Zu Verhandlungen und Besprechungen können Sie mit einem Beistand erscheinen (§ 13 Abs. 4 Satz 1 SGB X).
- Was der Beistand vorträgt, gilt als von Ihnen vorgebracht, soweit Sie nicht unverzüglich widersprechen (§ 13 Abs. 4 Satz 2 SGB X).
- Zurückzuweisen ist ein Beistand, wenn er entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringt. Vom Vortrag kann er zurückgewiesen werden, wenn er dazu ungeeignet ist, vom mündlichen Vortrag nur, wenn er zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig ist (§ 13 Abs. 5 und 6 Satz 1 SGB X).
- Eine Zurückweisung ist auch Ihnen schriftlich mitzuteilen (§ 13 Abs. 7 Satz 1 SGB X).
- Der Beistand ersetzt Ihr Erscheinen nicht: Die Meldung hat persönlich zu erfolgen (§ 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III).
Rechtsgrundlagen
- § 59 SGB II: Meldepflicht
- § 309 SGB III: Allgemeine Meldepflicht
- § 32 SGB II: Meldeversäumnisse
- § 31a SGB II: Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
- § 31b SGB II: Beginn und Dauer der Minderung
- § 7b SGB II: Erreichbarkeit
- § 15a SGB II: Verpflichtung
- § 39 SGB II: Sofortige Vollziehbarkeit
- § 56 SGB II: Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit
- § 65a SGB II: Übergangsregelung zum 1. Juli 2026
- § 13 SGB X: Bevollmächtigte und Beistände
- § 24 SGB X: Anhörung Beteiligter
- § 3 RDG: Befugnis zu außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheiden das Jobcenter und im Streitfall das Sozialgericht.