Wie lange der Bescheid gilt
- Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wird in der Regel für ein Jahr entschieden. Das ist der Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II).
- Er soll regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, wenn vorläufig entschieden wird oder die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung unangemessen sind (§ 41 Abs. 3 Satz 2 SGB II).
- Der Bewilligungszeitraum wird einheitlich für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft festgelegt (§ 41 Abs. 3 Satz 3 SGB II). Sehen Sie im Bescheid nach, an welchem Tag er endet.
Den Antrag rechtzeitig stellen
- Leistungen werden nur auf Antrag erbracht, und das Jobcenter entscheidet jeweils nur für den Bewilligungszeitraum (§ 37 Abs. 1 Satz 1, § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Für die Zeit danach stellen Sie deshalb einen neuen Antrag.
- Für Zeiten vor der Antragstellung werden keine Leistungen erbracht (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
- Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Endet Ihr Bescheid am 31. März und geht der Antrag am 20. April ein, wirkt er ab dem 1. April. Geht er erst im Mai ein, fehlt der April.
- Leistungen sollen monatlich im Voraus erbracht werden (§ 42 Abs. 1 SGB II). Damit die Zahlung zum Monatsanfang nicht ausbleibt, stellen Sie den Antrag schon vor dem Ende des Bewilligungszeitraums.
- Es wird vermutet, dass die antragstellende erwerbsfähige Person bevollmächtigt ist, auch für die Bedarfsgemeinschaft zu beantragen, soweit keine Anhaltspunkte entgegenstehen (§ 38 Abs. 1 SGB II).
- Sind für die Angaben Vordrucke vorgesehen, sollen sie benutzt werden; elektronische Formulare sollen vorrangig benutzt werden (§ 60 Abs. 2 SGB I).
Änderungen mitteilen
- Wer Leistungen beantragt oder erhält, muss Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitteilen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I). Warten Sie damit nicht bis zum Weiterbewilligungsantrag.
- Anzugeben sind außerdem alle Tatsachen, die für die Leistung erheblich sind; auf Verlangen sind Beweisurkunden vorzulegen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB I).
- Bei einer wesentlichen Änderung wird der Bescheid für die Zukunft aufgehoben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Haben Sie eine für Sie nachteilige Änderung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht mitgeteilt oder Einkommen erzielt, das den Anspruch mindert oder entfallen lässt, wird er ab dem Zeitpunkt der Änderung aufgehoben (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 SGB X, § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III).
- Soweit der Bescheid aufgehoben wird, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
- Wer eine Änderung vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 5.000 Euro betragen (§ 63 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 SGB II).
Fehlende Unterlagen und keine Entscheidung
- Kommen Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nach und wird dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die Leistung bis zur Nachholung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, soweit ihre Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind (§ 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I).
- Das ist nur zulässig, nachdem Sie schriftlich auf diese Folge hingewiesen wurden und Ihrer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nachgekommen sind (§ 66 Abs. 3 SGB I).
- Holen Sie die Mitwirkung nach und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, können die Leistungen nachträglich ganz oder teilweise erbracht werden (§ 67 SGB I).
- Wurde vorläufig bewilligt, müssen Sie nach Ablauf des Bewilligungszeitraums die geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachweisen (§ 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II).
- Entscheidet das Jobcenter nicht über den Antrag, lesen Sie weiter unter Wenn das Jobcenter nicht entscheidet. Gegen einen Bescheid, mit dem Sie nicht einverstanden sind, hilft der Widerspruch binnen eines Monats (§ 84 Abs. 1 SGG).
Rechtsgrundlagen
- § 41 SGB II: Bewilligungszeitraum
- § 37 SGB II: Antragserfordernis
- § 38 SGB II: Vertretung der Bedarfsgemeinschaft
- § 42 SGB II: Fälligkeit und Auszahlung
- § 41a SGB II: Vorläufige Entscheidung
- § 40 SGB II: Anwendung von Verfahrensvorschriften
- § 63 SGB II: Bußgeldvorschriften
- § 60 SGB I: Angabe von Tatsachen
- § 66 SGB I: Folgen fehlender Mitwirkung
- § 67 SGB I: Nachholung der Mitwirkung
- § 48 SGB X: Aufhebung bei Änderung der Verhältnisse
- § 50 SGB X: Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
- § 330 SGB III: Aufhebung von Verwaltungsakten
- § 84 SGG: Widerspruchsfrist und Form
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheiden das Jobcenter und im Streitfall das Sozialgericht.