Jobcenter-Verzeichnis.org

Nordrhein-Westfalen

Jobcenter Rhein-Sieg

Zuständig für 19 Städte und Gemeinden mit rund 605.441 Einwohnern. Gemeinsame Einrichtung von Agentur für Arbeit und Kommune (§ 44b SGB II).

Kontakt

Anschrift
Jobcenter Rhein-Sieg
Mülheimer Straße 9
53840 Troisdorf
Auf der Karte zeigen
Erreichbarkeit
Geschäftsstellen Mo–Do 8–16 Uhr, Fr 8–12 Uhr; telefonisch (ServiceCenter) Mo–Do 8–18 Uhr, Fr 8–14 Uhr
Online
jobcenter.digital
Anträge, Weiterbewilligung und Mitteilungen im Portal der Bundesagentur für Arbeit
Fax
+49 2241 3978-499
Website des Jobcenters
jobcenter-rhein-sieg.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Anträge und Widersprüche fristwahrend schriftlich, online über das Portal des Jobcenters oder zur Niederschrift einreichen.

Weitere Standorte

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist das Jobcenter Rhein-Sieg zuständig. Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt, in der Regel der Wohnort.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge und Bescheide beim Jobcenter.

Zuständiges Sozialgericht

Für Klagen gegen Bescheide dieses Jobcenters ist zuständig:

Häufige Fragen

Wie erreiche ich das Jobcenter Rhein-Sieg?

Anschrift: Mülheimer Straße 9, 53840 Troisdorf. Telefon: +49 2241 3978-0. Erreichbarkeit: Geschäftsstellen Mo–Do 8–16 Uhr, Fr 8–12 Uhr; telefonisch (ServiceCenter) Mo–Do 8–18 Uhr, Fr 8–14 Uhr.

Für welche Orte ist das Jobcenter Rhein-Sieg zuständig?

Für 19 Städte und Gemeinden, darunter Troisdorf, Sankt Augustin, Bornheim, Hennef (Sieg), Siegburg, Königswinter, Niederkassel, Lohmar und weitere.

Hat das Jobcenter Rhein-Sieg weitere Standorte?

Ja, 8 weitere Standorte: Geschäftsstelle Troisdorf, Troisdorf; Geschäftsstelle Sankt Augustin, Sankt Augustin; Geschäftsstelle Eitorf, Eitorf; Geschäftsstelle Königswinter, Königswinter; Geschäftsstelle Alfter, Alfter; Geschäftsstelle Rheinbach, Rheinbach und weitere.

Wie lege ich Widerspruch gegen einen Bescheid ein?

Schriftlich, elektronisch in der zugelassenen Form oder zur Niederschrift beim Jobcenter, binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 Abs. 1 SGG). Zuständig ist Jobcenter Rhein-Sieg, wenn es den Bescheid erlassen hat.

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