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Baden-Württemberg

Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis

Zuständig für 54 Städte und Gemeinden mit rund 558.561 Einwohnern. Gemeinsame Einrichtung von Agentur für Arbeit und Kommune (§ 44b SGB II).

Kontakt

Anschrift
Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis
Czernyring 22/12
69115 Heidelberg
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Erreichbarkeit
Mo–Fr 8:30–12 Uhr, Do 14–16 Uhr, nur nach vorheriger Terminvereinbarung (gilt für alle fünf Geschäftsstellen); telefonisch Mo–Do 8–18 Uhr, Fr 8–14 Uhr
Online
jobcenter.digital
Anträge, Weiterbewilligung und Mitteilungen im Portal der Bundesagentur für Arbeit
Website des Jobcenters
jobcenter-rnk.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Anträge und Widersprüche fristwahrend schriftlich, online über das Portal des Jobcenters oder zur Niederschrift einreichen.

Weitere Standorte

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist das Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis zuständig. Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt, in der Regel der Wohnort.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge und Bescheide beim Jobcenter.

Zuständiges Sozialgericht

Für Klagen gegen Bescheide dieses Jobcenters ist zuständig:

Häufige Fragen

Wie erreiche ich das Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis?

Anschrift: Czernyring 22/12, 69115 Heidelberg. Telefon: 0800 4 5555 00. Erreichbarkeit: Mo–Fr 8:30–12 Uhr, Do 14–16 Uhr, nur nach vorheriger Terminvereinbarung (gilt für alle fünf Geschäftsstellen); telefonisch Mo–Do 8–18 Uhr, Fr 8–14 Uhr.

Für welche Orte ist das Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis zuständig?

Für 54 Städte und Gemeinden, darunter Weinheim, Sinsheim, Wiesloch, Leimen, Schwetzingen, Hockenheim, Walldorf, Eppelheim und weitere.

Hat das Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis weitere Standorte?

Ja, 5 weitere Standorte: Geschäftsstelle Schwetzingen, Schwetzingen; Geschäftsstelle Sinsheim, Sinsheim; Geschäftsstelle Weinheim, Weinheim; Geschäftsstelle Wiesloch, Wiesloch; Standort Heidelberg, Heidelberg.

Wie lege ich Widerspruch gegen einen Bescheid ein?

Schriftlich, elektronisch in der zugelassenen Form oder zur Niederschrift beim Jobcenter, binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 Abs. 1 SGG). Zuständig ist Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis, wenn es den Bescheid erlassen hat.

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