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Baden-Württemberg · Gültig ab 01.04.2026

Mietobergrenze Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis

Für eine Person erkennt das Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis eine Bruttokaltmiete von 490,00 € bis 580,00 € als angemessen an, für zwei Personen 590,00 € bis 710,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Gebiet (Orte je Gebiet in der Tabelle unten)
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Bruttokaltmiete als Summe aus Kaltmiete und kalten Betriebskosten, ohne Heizkosten. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Referenzwerte für angemessene Bruttokaltmieten im Rhein-Neckar-Kreis ab 01.04.2026 (Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Sozialamt).

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Vergleichsraum 1Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Ilvesheim, Ladenburg, Schriesheim580,00 €710,00 €880,00 €1.050,00 €1.250,00 €
Vergleichsraum 2Eppelheim, Oftersheim, Plankstadt, Schwetzingen580,00 €710,00 €880,00 €1.050,00 €1.250,00 €
Vergleichsraum 3Bammental, Gaiberg, Heddesbach, Heiligkreuzsteinach, Mauer, Meckesheim, Neckargemünd, Schönau, Wiesenbach, Wilhelmsfeld550,00 €660,00 €780,00 €900,00 €1.050,00 €
Vergleichsraum 4Heddesheim, Hemsbach, Hirschberg a. d. B., Laudenbach, Weinheim580,00 €700,00 €830,00 €1.000,00 €1.210,00 €
Vergleichsraum 5Altlußheim, Brühl, Hockenheim, Ketsch, Neulußheim, Reilingen550,00 €710,00 €820,00 €1.030,00 €1.150,00 €
Vergleichsraum 6Leimen, Nußloch, Sandhausen, St. Leon-Rot, Walldorf, Wiesloch580,00 €710,00 €880,00 €1.050,00 €1.230,00 €
Vergleichsraum 7Angelbachtal, Dielheim, Malsch, Mühlhausen, Rauenberg, Sinsheim550,00 €660,00 €830,00 €990,00 €1.100,00 €
Vergleichsraum 8Eberbach, Epfenbach, Eschelbronn, Helmstadt-Bargen, Lobbach, Neckarbischofsheim, Neidenstein, Reichartshausen, Schönbrunn, Spechbach, Waibstadt, Zuzenhausen490,00 €590,00 €730,00 €810,00 €980,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Vergleichsraum 1870,00 €1.065,00 €1.320,00 €1.575,00 €1.875,00 €
Vergleichsraum 2870,00 €1.065,00 €1.320,00 €1.575,00 €1.875,00 €
Vergleichsraum 3825,00 €990,00 €1.170,00 €1.350,00 €1.575,00 €
Vergleichsraum 4870,00 €1.050,00 €1.245,00 €1.500,00 €1.815,00 €
Vergleichsraum 5825,00 €1.065,00 €1.230,00 €1.545,00 €1.725,00 €
Vergleichsraum 6870,00 €1.065,00 €1.320,00 €1.575,00 €1.845,00 €
Vergleichsraum 7825,00 €990,00 €1.245,00 €1.485,00 €1.650,00 €
Vergleichsraum 8735,00 €885,00 €1.095,00 €1.215,00 €1.470,00 €

Quelle: Referenzwerte für angemessene Bruttokaltmieten im Rhein-Neckar-Kreis ab 01.04.2026 (Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Sozialamt), gültig ab 01.04.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis.

So lesen Sie die Werte

  • Bruttokaltmiete als Summe aus Kaltmiete und kalten Betriebskosten, ohne Heizkosten.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 45 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m².
  • Für die Heizkosten gibt es eine eigene Tabelle der warmen Betriebskosten (ab 01.04.2026); in der Karenzzeit werden die Heizkosten laut Jobcenter in vollem Umfang gewährt.
  • Die Tabelle weist je Vergleichsraum Wohnfläche, Kaltmiete, kalte Betriebskosten und Bruttokaltmiete aus; übernommen ist die Bruttokaltmiete. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs (Karenzzeit) werden Kaltmiete und kalte Betriebskosten in tatsächlicher Höhe anerkannt, höchstens jedoch bis zum 1,5-fachen der angemessenen Bruttokaltmiete. Werte für Haushalte ab 6 Personen sind in der Tabelle nicht ausgewiesen.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 490,00 € bis 580,00 €, für zwei Personen 590,00 € bis 710,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.04.2026). Quelle: Referenzwerte für angemessene Bruttokaltmieten im Rhein-Neckar-Kreis ab 01.04.2026 (Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Sozialamt).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Für die Heizkosten gibt es eine eigene Tabelle der warmen Betriebskosten (ab 01.04.2026); in der Karenzzeit werden die Heizkosten laut Jobcenter in vollem Umfang gewährt.

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