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Baden-Württemberg · Gültig ab 01.03.2026

Mietobergrenze Jobcenter Landkreis Esslingen

Für eine Person erkennt das Jobcenter Landkreis Esslingen eine Bruttokaltmiete von 526,00 € bis 702,00 € als angemessen an, für zwei Personen 616,00 € bis 845,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Gebiet (Orte je Gebiet in der Tabelle unten)
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Bruttokaltmiete als Summe aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (aufgerundete Zahlen), ohne Heizkosten. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Landkreis Esslingen - Mietobergrenzen SGB II und SGB XII ab 01.03.2026 (Bruttokaltmiete - aufgerundete Zahlen).

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen6 Personenjede weitere
Region AAltbach, Deizisau, Denkendorf, Esslingen, Neuhausen, Ostfildern, Plochingen, Wernau668,00 €760,00 €906,00 €1.103,00 €1.343,00 €1.600,00 €+ 240,00 €
Region BAichwald, Baltmannsweiler, Hochdorf, Lichtenwald, Reichenbach541,00 €703,00 €835,00 €998,00 €1.187,00 €1.487,00 €+ 168,00 €
Region CBissingen, Dettingen, Holzmaden, Kirchheim, Köngen, Notzingen, Ohmden, Wendlingen620,00 €764,00 €822,00 €979,00 €1.146,00 €1.312,00 €+ 274,00 €
Region DErkenbrechtsweiler, Lenningen, Owen, Neidlingen, Weilheim526,00 €616,00 €763,00 €922,00 €1.048,00 €1.160,00 €+ 147,00 €
Region EAichtal, Neckartailfingen, Nürtingen, Oberboihingen, Unterensingen, Wolfschlugen578,00 €705,00 €854,00 €1.015,00 €1.183,00 €1.352,00 €+ 189,00 €
Region FAltdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Frickenhausen, Großbettlingen, Kohlberg, Neuffen, Neckartenzlingen, Schlaitdorf586,00 €704,00 €845,00 €997,00 €1.153,00 €1.239,00 €+ 120,00 €
Region GFilderstadt, Leinfelden-Echterdingen702,00 €845,00 €1.007,00 €1.207,00 €1.429,00 €1.599,00 €+ 162,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen6 Personen
Region A1.002,00 €1.140,00 €1.359,00 €1.654,50 €2.014,50 €2.400,00 €
Region B811,50 €1.054,50 €1.252,50 €1.497,00 €1.780,50 €2.230,50 €
Region C930,00 €1.146,00 €1.233,00 €1.468,50 €1.719,00 €1.968,00 €
Region D789,00 €924,00 €1.144,50 €1.383,00 €1.572,00 €1.740,00 €
Region E867,00 €1.057,50 €1.281,00 €1.522,50 €1.774,50 €2.028,00 €
Region F879,00 €1.056,00 €1.267,50 €1.495,50 €1.729,50 €1.858,50 €
Region G1.053,00 €1.267,50 €1.510,50 €1.810,50 €2.143,50 €2.398,50 €

Quelle: Landkreis Esslingen - Mietobergrenzen SGB II und SGB XII ab 01.03.2026 (Bruttokaltmiete - aufgerundete Zahlen), gültig ab 01.03.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Landkreis Esslingen.

So lesen Sie die Werte

  • Bruttokaltmiete als Summe aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (aufgerundete Zahlen), ohne Heizkosten.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 45 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², 6 Personen 120 m², 7 Personen 135 m², jede weitere Person 15 m².
  • Die Tabelle des Landkreises weist je Region und Haushaltsgröße Nettokaltmiete, kalte Betriebskosten und Bruttokaltmiete aus; übernommen ist die Bruttokaltmiete. Die Wohnflächen sind die in der Tabelle genannten Obergrenzen der Flächenstufen je Haushaltsgröße. Die Mietobergrenzen gelten für SGB II und SGB XII.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Landkreis Esslingen sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 526,00 € bis 702,00 €, für zwei Personen 616,00 € bis 845,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.03.2026). Quelle: Landkreis Esslingen - Mietobergrenzen SGB II und SGB XII ab 01.03.2026 (Bruttokaltmiete - aufgerundete Zahlen).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Mietobergrenzen weiterer Jobcenter in Baden-Württemberg