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Baden-Württemberg · Gültig ab 01.04.2025

Mietobergrenze Jobcenter Landkreis Sigmaringen

Für eine Person erkennt das Jobcenter Landkreis Sigmaringen eine Bruttokaltmiete von 418,00 € bis 470,00 € als angemessen an, für zwei Personen 508,00 € bis 570,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Gebiet (Orte je Gebiet in der Tabelle unten)
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Richtwerte für die Kaltmiete inklusive Kaltnebenkosten und gegebenenfalls Möblierungskosten; Heizung wird zusätzlich anerkannt, soweit angemessen. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Hinweise zur Wohnungssuche – Die Richtwerte für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft im Landkreis Sigmaringen, gültig ab 01.04.2025 (Stand 17.03.2025).

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen6 Personen
Bad Saulgau, Pfullendorf, SigmaringenBad Saulgau, Pfullendorf, Sigmaringen470,00 €570,00 €678,00 €792,00 €903,00 €1.012,00 €
übrige GemeindenBeuron, Bingen, Gammertingen, Herbertingen, Herdwangen-Schönach, Hettingen, Hohentengen, Illmensee, Inzigkofen, Krauchenwies, Leibertingen, Mengen, Meßkirch, Neufra, Ostrach, Sauldorf, Scheer, Schwenningen, Sigmaringendorf, Stetten a.k.M., Veringenstadt, Wald418,00 €508,00 €606,00 €707,00 €807,00 €902,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen6 Personen
Bad Saulgau, Pfullendorf, Sigmaringen705,00 €855,00 €1.017,00 €1.188,00 €1.354,50 €1.518,00 €
übrige Gemeinden627,00 €762,00 €909,00 €1.060,50 €1.210,50 €1.353,00 €

Quelle: Hinweise zur Wohnungssuche – Die Richtwerte für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft im Landkreis Sigmaringen, gültig ab 01.04.2025 (Stand 17.03.2025), gültig ab 01.04.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Landkreis Sigmaringen.

So lesen Sie die Werte

  • Richtwerte für die Kaltmiete inklusive Kaltnebenkosten und gegebenenfalls Möblierungskosten; Heizung wird zusätzlich anerkannt, soweit angemessen.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 45 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², 6 Personen 120 m².
  • Zusätzlich zur Kaltmiete und den Kaltnebenkosten werden die Bedarfe für Heizung anerkannt, soweit diese angemessen sind.
  • Die Tabelle nennt die Gemeinden einzeln in zwei Gruppen mit gleichen Werten; die zweite Gruppe ist hier als "übrige Gemeinden" zusammengefasst. Bei mehr als sechs Personen erhöhen sich die Richtwerte; dann ist das Jobcenter zu kontaktieren. Möblierungskosten sind gegebenenfalls enthalten.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Landkreis Sigmaringen sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 418,00 € bis 470,00 €, für zwei Personen 508,00 € bis 570,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.04.2025). Quelle: Hinweise zur Wohnungssuche – Die Richtwerte für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft im Landkreis Sigmaringen, gültig ab 01.04.2025 (Stand 17.03.2025).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Zusätzlich zur Kaltmiete und den Kaltnebenkosten werden die Bedarfe für Heizung anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Mietobergrenzen weiterer Jobcenter in Baden-Württemberg