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Baden-Württemberg · Gültig ab 01.05.2026

Mietobergrenze Jobcenter Landkreis Ludwigsburg

Für eine Person erkennt das Jobcenter Landkreis Ludwigsburg eine Bruttokaltmiete von 650,00 € bis 730,00 € als angemessen an, für zwei Personen 790,00 € bis 910,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Gebiet (Orte je Gebiet in der Tabelle unten)
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Bruttokaltmiete (Kaltmiete inklusive kalter Betriebskosten), ohne Heizungs- und Warmwasserkosten. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Hinweisblatt – Information zu Umzügen und der Wohnungssuche bei Bezug von Bürgergeld (Tabelle: Angemessene Brutto-Monatskaltmieten ab 01.05.2026 im Landkreis Ludwigsburg).

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
3. R. OstAffalterbach, Benningen am Neckar, Erdmannhausen, Freiberg am Neckar, Marbach am Neckar, Pleidelsheim670,00 €810,00 €1.000,00 €1.180,00 €1.270,00 €
2. R. WestAsperg, Bietigheim-Bissingen, Hemmingen, Möglingen, Schwieberdingen, Tamm710,00 €860,00 €1.070,00 €1.270,00 €1.430,00 €
4. R. WestBesigheim, Gemmrigheim, Kirchheim am Neckar, Löchgau, Walheim710,00 €820,00 €950,00 €1.150,00 €1.330,00 €
3. R. WestBönnigheim, Eberdingen, Erligheim, Freudental, Markgröningen, Oberriexingen, Sachsenheim, Sersheim, Vaihingen an der Enz660,00 €820,00 €1.000,00 €1.140,00 €1.280,00 €
1. R. WestDitzingen, Gerlingen, Korntal-Münchingen730,00 €910,00 €1.140,00 €1.330,00 €1.450,00 €
4. R. OstGroßbottwar, Hessigheim, Ingersheim, Mundelsheim, Murr, Oberstenfeld, Steinheim an der Murr650,00 €790,00 €950,00 €1.130,00 €1.280,00 €
1. R. OstKornwestheim, Remseck am Neckar690,00 €830,00 €1.060,00 €1.270,00 €1.410,00 €
2. R. OstLudwigsburg710,00 €880,00 €1.100,00 €1.330,00 €1.530,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
3. R. Ost1.005,00 €1.215,00 €1.500,00 €1.770,00 €1.905,00 €
2. R. West1.065,00 €1.290,00 €1.605,00 €1.905,00 €2.145,00 €
4. R. West1.065,00 €1.230,00 €1.425,00 €1.725,00 €1.995,00 €
3. R. West990,00 €1.230,00 €1.500,00 €1.710,00 €1.920,00 €
1. R. West1.095,00 €1.365,00 €1.710,00 €1.995,00 €2.175,00 €
4. R. Ost975,00 €1.185,00 €1.425,00 €1.695,00 €1.920,00 €
1. R. Ost1.035,00 €1.245,00 €1.590,00 €1.905,00 €2.115,00 €
2. R. Ost1.065,00 €1.320,00 €1.650,00 €1.995,00 €2.295,00 €

Quelle: Hinweisblatt – Information zu Umzügen und der Wohnungssuche bei Bezug von Bürgergeld (Tabelle: Angemessene Brutto-Monatskaltmieten ab 01.05.2026 im Landkreis Ludwigsburg), gültig ab 01.05.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Landkreis Ludwigsburg.

So lesen Sie die Werte

  • Bruttokaltmiete (Kaltmiete inklusive kalter Betriebskosten), ohne Heizungs- und Warmwasserkosten.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 45 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m².
  • Die Werte gelten je Gemeinde nach Vergleichsraum (Ringe West/Ost). Das Konzept legt Werte für bis zu 5 Personen fest; bei größeren Bedarfsgemeinschaften ist das Jobcenter zu fragen.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Landkreis Ludwigsburg sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 650,00 € bis 730,00 €, für zwei Personen 790,00 € bis 910,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.05.2026). Quelle: Hinweisblatt – Information zu Umzügen und der Wohnungssuche bei Bezug von Bürgergeld (Tabelle: Angemessene Brutto-Monatskaltmieten ab 01.05.2026 im Landkreis Ludwigsburg).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

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