Baden-Württemberg · Gültig ab 01.01.2025
Mietobergrenze Jobcenter Landkreis Heilbronn
Für eine Person erkennt das Jobcenter Landkreis Heilbronn eine Bruttokaltmiete von 449,00 € bis 563,00 € als angemessen an, für zwei Personen 543,00 € bis 681,00 €, je nach Wohnort.
Liegt Ihre Miete im Rahmen?
- Richtwert
- –
- 1,5-fach (Karenzzeit)
- –
Kaltmiete und kalte Nebenkosten (Bruttokaltmiete); angemessene Heizkosten kommen zusätzlich. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.
Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße
Richtwerte pro Monat. Quelle: Jobcenter Landkreis Heilbronn: Übersicht angemessene Wohnkosten (Mietobergrenze im Landkreis Heilbronn), Stand ab 01.01.25.
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen | jede weitere |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Mietstufe IINeuenstadt am Kocher | 449,00 € | 543,00 € | 646,00 € | 755,00 € | 861,00 € | + 94,00 € |
| Mietstufe III | 502,00 € | 607,00 € | 723,00 € | 843,00 € | 963,00 € | + 106,00 € |
| Mietstufe IVBad Friedrichshall, Leingarten, Neckarsulm, Weinsberg, Lauffen am Neckar | 563,00 € | 681,00 € | 811,00 € | 944,00 € | 1.081,00 € | + 119,00 € |
Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen |
|---|---|---|---|---|---|
| Mietstufe II | 673,50 € | 814,50 € | 969,00 € | 1.132,50 € | 1.291,50 € |
| Mietstufe III | 753,00 € | 910,50 € | 1.084,50 € | 1.264,50 € | 1.444,50 € |
| Mietstufe IV | 844,50 € | 1.021,50 € | 1.216,50 € | 1.416,00 € | 1.621,50 € |
Quelle: Jobcenter Landkreis Heilbronn: Übersicht angemessene Wohnkosten (Mietobergrenze im Landkreis Heilbronn), Stand ab 01.01.25, gültig ab 01.01.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Landkreis Heilbronn.
So lesen Sie die Werte
- Kaltmiete und kalte Nebenkosten (Bruttokaltmiete); angemessene Heizkosten kommen zusätzlich.
- Zusätzlich werden angemessene Heizkosten gemäß dem aktuellen bundesweiten Heizspiegel übernommen (höchste Stufe der entsprechenden Heizart).
- Mietstufe III gilt für alle Gemeinden im Landkreis Heilbronn außer denen der Mietstufen II und IV. Das Jobcenter weist darauf hin, dass es sich um Höchstgrenzen handelt, auf die nicht zwingend ein Rechtsanspruch besteht. Das Jobcenter nennt im ersten Leistungsbezugsjahr eine Karenzzeit mit bis zu 150 Prozent der Angemessenheitsgrenze. Die Quelle nennt Lauffen am Neckar verkürzt als „Lauffen“.
- Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).
Wenn die Miete höher ist
- Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
- Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
- Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).
Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Landkreis Heilbronn sein?
Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 449,00 € bis 563,00 €, für zwei Personen 543,00 € bis 681,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2025). Quelle: Jobcenter Landkreis Heilbronn: Übersicht angemessene Wohnkosten (Mietobergrenze im Landkreis Heilbronn), Stand ab 01.01.25.
Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?
Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?
Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).
Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?
Zusätzlich werden angemessene Heizkosten gemäß dem aktuellen bundesweiten Heizspiegel übernommen (höchste Stufe der entsprechenden Heizart).
Mietobergrenzen weiterer Jobcenter in Baden-Württemberg
- Jobcenter Stuttgart
- Jobcenter Landkreis Böblingen
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- Jobcenter Rems-Murr
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