Baden-Württemberg · Gültig ab 01.01.2026
Mietobergrenze Jobcenter Landkreis Ravensburg
Für eine Person erkennt das Jobcenter Landkreis Ravensburg eine Nettokaltmiete von 430,00 € bis 480,00 € als angemessen an, für zwei Personen 550,00 € bis 620,00 €, je nach Wohnort.
Liegt Ihre Miete im Rahmen?
- Richtwert
- –
Richtwerte für die angemessene Nettokaltmiete; kalte und warme Nebenkosten werden gesondert geprüft und gelten als angemessen, solange sie nicht auffallend hoch sind (Komponentenprüfung). Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.
Angemessene Nettokaltmiete nach Haushaltsgröße
Richtwerte pro Monat. Quelle: Beschlussvorlage 0131/2025 „Mietobergrenzen im Landkreis Ravensburg – Fortschreibung Schlüssiges Konzept“ (Sozialausschuss 20.11.2025, beschlossene Variante „unteres Viertel“).
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen |
|---|---|---|---|---|---|
| VR IBaienfurt, Baindt, Berg, Ravensburg, Weingarten | 480,00 € | 620,00 € | 790,00 € | 900,00 € | 1.100,00 € |
| VR IIAchberg, Amtzell, Bodnegg, Grünkraut, Kißlegg, Schlier, Vogt, Waldburg, Wangen im Allgäu | 460,00 € | 580,00 € | 750,00 € | 890,00 € | 1.000,00 € |
| VR IIIAitrach, Aichstetten, Altshausen, Argenbühl, Aulendorf, Bad Waldsee, Bad Wurzach, Bergatreute, Boms, Ebenweiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Isny im Allgäu, Königseggwald, Leutkirch im Allgäu, Riedhausen, Unterwaldhausen, Wilhelmsdorf, Wolfegg, Wolpertswende | 430,00 € | 550,00 € | 670,00 € | 780,00 € | 900,00 € |
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt eine Obergrenze beim Eineinhalbfachen der als angemessen geltenden Aufwendungen für die Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Die Werte hier enthalten die kalten Betriebskosten nicht; die Obergrenze lässt sich deshalb aus dieser Tabelle allein nicht berechnen.
Quelle: Beschlussvorlage 0131/2025 „Mietobergrenzen im Landkreis Ravensburg – Fortschreibung Schlüssiges Konzept“ (Sozialausschuss 20.11.2025, beschlossene Variante „unteres Viertel“), gültig ab 01.01.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Landkreis Ravensburg.
So lesen Sie die Werte
- Richtwerte für die angemessene Nettokaltmiete; kalte und warme Nebenkosten werden gesondert geprüft und gelten als angemessen, solange sie nicht auffallend hoch sind (Komponentenprüfung).
- Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 45 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m².
- Heizkosten (warme Nebenkosten) gelten als angemessen, solange sie nicht auffallend hoch sind; andernfalls folgt eine Einzelfallprüfung.
- Die Werte sind Nettokaltmieten ohne Nebenkosten; die Vorlage weist sie je Wohnungsgröße aus (45/60/75/90/105 qm für 1 bis 5 Personen). Der Sozialausschuss hat am 20.11.2025 die Variante „unteres Viertel“ zum 01.01.2026 beschlossen; die Mietobergrenzen gelten für SGB II, SGB XII und AsylbLG. Für laufende Bewilligungszeiträume besteht Bestandsschutz. Ein Betrag für jede weitere Person ist in der Vorlage nicht genannt.
- Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).
Wenn die Miete höher ist
- Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
- Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
- Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).
Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Landkreis Ravensburg sein?
Als angemessen gilt für eine Person eine Nettokaltmiete von 430,00 € bis 480,00 €, für zwei Personen 550,00 € bis 620,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2026). Quelle: Beschlussvorlage 0131/2025 „Mietobergrenzen im Landkreis Ravensburg – Fortschreibung Schlüssiges Konzept“ (Sozialausschuss 20.11.2025, beschlossene Variante „unteres Viertel“).
Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?
Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?
Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).
Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?
Heizkosten (warme Nebenkosten) gelten als angemessen, solange sie nicht auffallend hoch sind; andernfalls folgt eine Einzelfallprüfung.
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