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Baden-Württemberg · Gültig ab 01.01.2025

Mietobergrenze Jobcenter Neckar-Odenwald

Für eine Person erkennt das Jobcenter Neckar-Odenwald eine Nettokaltmiete von 361,00 € bis 438,00 € als angemessen an, für zwei Personen 437,00 € bis 530,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Wohnort
Personen im Haushalt
Richtwert
–

Die Beträge beziehen sich auf die Kaltmiete ohne Neben- und Heizungskosten. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Nettokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Angemessene Kaltmieten nach dem SGB II und SGB XII für den Neckar-Odenwald-Kreis ab dem 01.01.2025 (Höchstmiettabelle), Anlage 1 zur Vorlage G/2024/052 des Ausschusses für Gesundheit und Soziales vom 18.11.2024.

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen6 Personen
Zone 1-3361,00 €437,00 €521,00 €608,00 €694,00 €776,00 €
Zone 4Aglasterhausen, Buchen, Haßmersheim, Neckarzimmern, Neunkirchen, Obrigheim, Schwarzach383,00 €463,00 €551,00 €644,00 €734,00 €822,00 €
Zone 5Mosbach438,00 €530,00 €631,00 €736,00 €841,00 €943,00 €

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt eine Obergrenze beim Eineinhalbfachen der als angemessen geltenden Aufwendungen für die Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Die Werte hier enthalten die kalten Betriebskosten nicht; die Obergrenze lässt sich deshalb aus dieser Tabelle allein nicht berechnen.

Quelle: Angemessene Kaltmieten nach dem SGB II und SGB XII für den Neckar-Odenwald-Kreis ab dem 01.01.2025 (Höchstmiettabelle), Anlage 1 zur Vorlage G/2024/052 des Ausschusses für Gesundheit und Soziales vom 18.11.2024, gültig ab 01.01.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Neckar-Odenwald.

So lesen Sie die Werte

  • Die Beträge beziehen sich auf die Kaltmiete ohne Neben- und Heizungskosten.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 45 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², 6 Personen 120 m², 7 Personen 135 m², 8 Personen 150 m².
  • Zone 1-3 umfasst alle Städte und Gemeinden im Neckar-Odenwald-Kreis, die nicht in Zone 4 oder 5 fallen. Neben- und Heizkosten sind in den Beträgen nicht enthalten. Bei Haushalten mit mehr als acht Personen wird nach den Umständen des Einzelfalls entschieden; in begründeten Einzelfällen kann von den Richtwerten nach oben abgewichen werden. Die Tabelle wurde vom Ausschuss für Gesundheit und Soziales am 18.11.2024 beschlossen und gilt für SGB II und SGB XII.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Neckar-Odenwald sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Nettokaltmiete von 361,00 € bis 438,00 €, für zwei Personen 437,00 € bis 530,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2025). Quelle: Angemessene Kaltmieten nach dem SGB II und SGB XII für den Neckar-Odenwald-Kreis ab dem 01.01.2025 (Höchstmiettabelle), Anlage 1 zur Vorlage G/2024/052 des Ausschusses für Gesundheit und Soziales vom 18.11.2024.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

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