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Baden-Württemberg · Gültig ab 01.01.2025

Mietobergrenze Jobcenter Breisgau-Hochschwarzwald

Für eine Person erkennt das Jobcenter Breisgau-Hochschwarzwald eine Bruttokaltmiete von 469,92 € bis 639,32 € als angemessen an, für zwei Personen 569,58 € bis 775,28 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Gebiet (Orte je Gebiet in der Tabelle unten)
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Bruttokaltmiete: Kaltmiete zuzüglich der kalten Nebenkosten (z. B. Wasser, Abwasser, Müll); die angemessenen Heizkosten werden gesondert berücksichtigt. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Flyer „Hinweise für Bezieher/innen von Bürgergeld – Anmietung einer neuen Wohnung“ mit Angemessenheitsgrenzen für Bruttokaltmiete ab 01.01.2025 (Stand: Januar 2025).

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
Gemeindegruppe 1 (Bad Krozingen, Gundelfingen, March, Merzhausen, Neuenburg, Staufen, Umkirch)Bad Krozingen, Gundelfingen, March, Merzhausen, Neuenburg, Staufen, Umkirch639,32 €775,28 €922,46 €1.078,44 €1.231,12 €+ 147,18 €
Gemeindegruppe 2 (übrige Gemeinden außer Titisee-Neustadt)Au, Auggen, Badenweiler, Ballrechten-Dottingen, Bollschweil, Bötzingen, Breisach, Breitnau, Buchenbach, Buggingen, Ebringen, Ehrenkirchen, Eichstetten, Eisenbach, Eschbach, Feldberg, Friedenweiler, Glottertal, Gottenheim, Hartheim, Heitersheim, Heuweiler, Hinterzarten, Horben, Ihringen, Kirchzarten, Lenzkirch, Löffingen, Merdingen, Müllheim, Münstertal, Oberried, Pfaffenweiler, Schallstadt, Schluchsee, Sölden, St. Märgen, St. Peter, Stegen, Sulzburg, Vogtsburg, Wittnau583,22 €708,18 €843,26 €981,64 €1.123,32 €+ 136,18 €
Titisee-Neustadt469,92 €569,58 €678,26 €792,44 €903,32 €+ 108,68 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Gemeindegruppe 1 (Bad Krozingen, Gundelfingen, March, Merzhausen, Neuenburg, Staufen, Umkirch)958,98 €1.162,92 €1.383,69 €1.617,66 €1.846,68 €
Gemeindegruppe 2 (übrige Gemeinden außer Titisee-Neustadt)874,83 €1.062,27 €1.264,89 €1.472,46 €1.684,98 €
Titisee-Neustadt704,88 €854,37 €1.017,39 €1.188,66 €1.354,98 €

Quelle: Flyer „Hinweise für Bezieher/innen von Bürgergeld – Anmietung einer neuen Wohnung“ mit Angemessenheitsgrenzen für Bruttokaltmiete ab 01.01.2025 (Stand: Januar 2025), gültig ab 01.01.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Breisgau-Hochschwarzwald.

So lesen Sie die Werte

  • Bruttokaltmiete: Kaltmiete zuzüglich der kalten Nebenkosten (z. B. Wasser, Abwasser, Müll); die angemessenen Heizkosten werden gesondert berücksichtigt.
  • Die angemessenen Heizkosten werden gesondert berücksichtigt; als Orientierung nennt der Flyer Richtwerte für noch angemessene Heizkosten (1 Person 110,40 €, 2 Personen 142,60 €, 3 Personen 170,20 €, 4 Personen 197,80 €, 5 Personen 225,40 €, jede weitere Person 27,60 €).
  • Die Angemessenheitsgrenze richtet sich nach Angabe des Jobcenters nach den Tabellenwerten des § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 Prozent. Die neueste auf der Website des Jobcenters veröffentlichte Tabelle ist der Flyer mit Stand Januar 2025.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Breisgau-Hochschwarzwald sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 469,92 € bis 639,32 €, für zwei Personen 569,58 € bis 775,28 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2025). Quelle: Flyer „Hinweise für Bezieher/innen von Bürgergeld – Anmietung einer neuen Wohnung“ mit Angemessenheitsgrenzen für Bruttokaltmiete ab 01.01.2025 (Stand: Januar 2025).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Die angemessenen Heizkosten werden gesondert berücksichtigt; als Orientierung nennt der Flyer Richtwerte für noch angemessene Heizkosten (1 Person 110,40 €, 2 Personen 142,60 €, 3 Personen 170,20 €, 4 Personen 197,80 €, 5 Personen 225,40 €, jede weitere Person 27,60 €).

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