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Baden-Württemberg · Gültig ab 01.01.2025

Mietobergrenze Jobcenter Ostalbkreis

Für eine Person erkennt das Jobcenter Ostalbkreis eine Bruttokaltmiete von 469,92 € bis 522,72 € als angemessen an, für zwei Personen 569,58 € bis 633,38 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Wohnort
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Angemessen ist eine Bruttokaltmiete (Grundmiete + angemessene kalte Nebenkosten), wenn sie die für den Ostalbkreis geltenden Werte nach der Wohngeldtabelle nicht überschreitet; die Tabelle weist Grundmiete, Klimakomponente und 10 % Zuschlag aus, die Spalte „angemessene Bruttokaltmiete“ enthält diese Bestandteile. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Informationen zur Wohnungssuche, Jobcenter Geschäftsstelle Aalen (Stand 07/2026) mit Tabelle „Angemessene Kosten der Unterkunft nach der Wohngeldtabelle ab 01.01.2025“.

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
Bopfingen / andere Kreisgemeinde (Wohngeldstufe II)469,92 €569,58 €678,26 €792,44 €903,32 €+ 108,68 €
Aalen, Ellwangen, Lorch, Schwäbisch Gmünd (Wohngeldstufe III)Aalen, Ellwangen, Lorch, Schwäbisch Gmünd522,72 €633,38 €755,26 €880,44 €1.005,62 €+ 121,88 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Bopfingen / andere Kreisgemeinde (Wohngeldstufe II)704,88 €854,37 €1.017,39 €1.188,66 €1.354,98 €
Aalen, Ellwangen, Lorch, Schwäbisch Gmünd (Wohngeldstufe III)784,08 €950,07 €1.132,89 €1.320,66 €1.508,43 €

Quelle: Informationen zur Wohnungssuche, Jobcenter Geschäftsstelle Aalen (Stand 07/2026) mit Tabelle „Angemessene Kosten der Unterkunft nach der Wohngeldtabelle ab 01.01.2025“, gültig ab 01.01.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Ostalbkreis.

So lesen Sie die Werte

  • Angemessen ist eine Bruttokaltmiete (Grundmiete + angemessene kalte Nebenkosten), wenn sie die für den Ostalbkreis geltenden Werte nach der Wohngeldtabelle nicht überschreitet; die Tabelle weist Grundmiete, Klimakomponente und 10 % Zuschlag aus, die Spalte „angemessene Bruttokaltmiete“ enthält diese Bestandteile.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 45 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², jede weitere Person 15 m².
  • Zusätzlich zur Bruttokaltmiete werden Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit sie angemessen sind; die Angemessenheit wird im Einzelfall geprüft.
  • Der Ostalbkreis legt seit 01.01.2020 die Höchstbeträge der Wohngeldtabelle (§ 12 WoGG) zugrunde, in der veröffentlichten Tabelle ergänzt um eine Klimakomponente und einen Zuschlag von 10 %. Die Tabelle nennt „Bopfingen / andere Kreisgemeinde“ (Wohngeldstufe II) sowie Aalen, Ellwangen, Lorch und Schwäbisch Gmünd (Wohngeldstufe III).
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Ostalbkreis sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 469,92 € bis 522,72 €, für zwei Personen 569,58 € bis 633,38 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2025). Quelle: Informationen zur Wohnungssuche, Jobcenter Geschäftsstelle Aalen (Stand 07/2026) mit Tabelle „Angemessene Kosten der Unterkunft nach der Wohngeldtabelle ab 01.01.2025“.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Zusätzlich zur Bruttokaltmiete werden Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit sie angemessen sind; die Angemessenheit wird im Einzelfall geprüft.

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