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Baden-Württemberg · Gültig ab 01.04.2025

Mietobergrenze Jobcenter Bodenseekreis

Für eine Person erkennt das Jobcenter Bodenseekreis eine Bruttokaltmiete von 553,00 € bis 624,00 € als angemessen an, für zwei Personen 627,00 € bis 708,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Gebiet (Orte je Gebiet in der Tabelle unten)
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Bruttokaltmiete: Grundmiete/Kaltmiete, angemessene Betriebskosten und im Mietvertrag enthaltene Garagen-/Stellplatzkosten; Heizkosten und Abfallgebühren werden zusätzlich übernommen. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Ab 01.04.2025 gültige Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete) im Bodenseekreis.

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen6 Personen
Vergleichsraum 1Friedrichshafen, Immenstaad593,00 €659,00 €800,00 €959,00 €1.131,00 €1.313,00 €
Vergleichsraum 2Markdorf, Bermatingen, Deggenhausertal, Oberteuringen584,00 €679,00 €830,00 €979,00 €1.123,00 €1.263,00 €
Vergleichsraum 3Tettnang, Meckenbeuren, Neukirch590,00 €655,00 €798,00 €954,00 €1.116,00 €1.277,00 €
Vergleichsraum 4Kressbronn, Eriskirch, Langenargen613,00 €708,00 €876,00 €1.050,00 €1.223,00 €1.391,00 €
Vergleichsraum 5Überlingen, Owingen, Sipplingen573,00 €672,00 €843,00 €1.023,00 €1.207,00 €1.391,00 €
Vergleichsraum 6Meersburg, Daisendorf, Hagnau, Stetten, Uhldingen-Mühlhofen624,00 €690,00 €838,00 €1.002,00 €1.177,00 €1.360,00 €
Vergleichsraum 7Salem, Frickingen, Heiligenberg553,00 €627,00 €767,00 €902,00 €1.032,00 €1.160,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen6 Personen
Vergleichsraum 1889,50 €988,50 €1.200,00 €1.438,50 €1.696,50 €1.969,50 €
Vergleichsraum 2876,00 €1.018,50 €1.245,00 €1.468,50 €1.684,50 €1.894,50 €
Vergleichsraum 3885,00 €982,50 €1.197,00 €1.431,00 €1.674,00 €1.915,50 €
Vergleichsraum 4919,50 €1.062,00 €1.314,00 €1.575,00 €1.834,50 €2.086,50 €
Vergleichsraum 5859,50 €1.008,00 €1.264,50 €1.534,50 €1.810,50 €2.086,50 €
Vergleichsraum 6936,00 €1.035,00 €1.257,00 €1.503,00 €1.765,50 €2.040,00 €
Vergleichsraum 7829,50 €940,50 €1.150,50 €1.353,00 €1.548,00 €1.740,00 €

Quelle: Ab 01.04.2025 gültige Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete) im Bodenseekreis, gültig ab 01.04.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Bodenseekreis.

So lesen Sie die Werte

  • Bruttokaltmiete: Grundmiete/Kaltmiete, angemessene Betriebskosten und im Mietvertrag enthaltene Garagen-/Stellplatzkosten; Heizkosten und Abfallgebühren werden zusätzlich übernommen.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 45 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², 6 Personen 120 m², 7 Personen 135 m², 8 Personen 150 m².
  • Angemessene Heizkosten und angemessene Abfallgebühren werden zusätzlich zur Bruttokaltmiete übernommen.
  • Die Tabelle nennt Werte für 1 bis 8 Personen; die Wohnflächenangaben sind die oberen Grenzen der in der Tabelle genannten Flächenstufen (z. B. 1 Person bis 45 m², 2 Personen 46–60 m²).
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Bodenseekreis sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 553,00 € bis 624,00 €, für zwei Personen 627,00 € bis 708,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.04.2025). Quelle: Ab 01.04.2025 gültige Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete) im Bodenseekreis.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Angemessene Heizkosten und angemessene Abfallgebühren werden zusätzlich zur Bruttokaltmiete übernommen.

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