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Baden-Württemberg · Stand 01.01.2026

Mietobergrenze Jobcenter Landkreis Göppingen

Für eine Person erkennt das Jobcenter Landkreis Göppingen eine Bruttokaltmiete von 448,80 € bis 562,10 € als angemessen an, für zwei Personen 542,30 € bis 680,90 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Gebiet (Orte je Gebiet in der Tabelle unten)
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Bruttokaltmiete (= Kaltmiete inkl. Nebenkosten, inkl. Müllgebühren, ohne Heizkosten). Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Mietobergrenzenlisten für den Landkreis Göppingen, Stand 01.01.2026.

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen6 Personen
Mietstufe IVEbersbach, Eislingen562,10 €680,90 €810,70 €943,80 €1.080,20 €1.211,10 €
Mietstufe IIIGöppingen (Stadtgebiet), Geislingen, Süßen, Uhingen501,60 €606,10 €722,70 €842,60 €962,50 €1.079,10 €
Mietstufe IIAdelberg, Aichelberg, Albershausen, Bad Ditzenbach, Bad Überkingen, Birenbach, Böhmenkirch, Börtlingen, Bad Boll, Deggingen, Donzdorf, Drackenstein, Dürnau, Eschenbach, Gammelshausen, Gingen, Gruibingen, Hattenhofen, Heiningen, Hohenstadt, Kuchen, Lauterstein, Mühlhausen, Ottenbach, Rechberghausen, Salach, Schlat, Schlierbach, Wäschenbeuren, Wangen, Wiesensteig, Zell448,80 €542,30 €645,70 €754,60 €860,20 €963,60 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen6 Personen
Mietstufe IV843,15 €1.021,35 €1.216,05 €1.415,70 €1.620,30 €1.816,65 €
Mietstufe III752,40 €909,15 €1.084,05 €1.263,90 €1.443,75 €1.618,65 €
Mietstufe II673,20 €813,45 €968,55 €1.131,90 €1.290,30 €1.445,40 €

Quelle: Mietobergrenzenlisten für den Landkreis Göppingen, Stand 01.01.2026, Stand 01.01.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Landkreis Göppingen.

So lesen Sie die Werte

  • Bruttokaltmiete (= Kaltmiete inkl. Nebenkosten, inkl. Müllgebühren, ohne Heizkosten).
  • Die Angemessenheit der Heizkosten richtet sich nach der Heizungsart (Heizöl, Erdgas, Fernwärme, Strom u. a.); das Jobcenter veröffentlicht dafür eigene Heizkostenobergrenzen.
  • Im ersten Jahr des Leistungsbezugs (Karenzzeit) werden auch höhere Kosten berücksichtigt, bis zur absoluten Obergrenze (das 1,5-Fache der jeweiligen angemessenen Bruttokaltmiete, neu ab 01.07.2026; eigene Übersicht des Jobcenters).
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Landkreis Göppingen sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 448,80 € bis 562,10 €, für zwei Personen 542,30 € bis 680,90 €, je nach Wohnort (Stand 01.01.2026). Quelle: Mietobergrenzenlisten für den Landkreis Göppingen, Stand 01.01.2026.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Die Angemessenheit der Heizkosten richtet sich nach der Heizungsart (Heizöl, Erdgas, Fernwärme, Strom u. a.); das Jobcenter veröffentlicht dafür eigene Heizkostenobergrenzen.

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