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Baden-Württemberg

Mietobergrenze Jobcenter Stadt Karlsruhe

Für eine Person erkennt das Jobcenter Stadt Karlsruhe eine Bruttokaltmiete von 558,90 € als angemessen an, für zwei Personen 685,80 €.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Die Bruttokaltmiete ist die Kaltmiete inklusive kalte Betriebskosten. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Kosten der Unterkunft (Webseite des Jobcenters Stadt Karlsruhe, Kostensätze für angemessenen Wohnraum im Stadtgebiet Karlsruhe).

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
Gesamtes Gebiet558,90 €685,80 €828,75 €994,50 €1.138,20 €+ 162,60 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Gesamtes Gebiet838,35 €1.028,70 €1.243,13 €1.491,75 €1.707,30 €

Quelle: Kosten der Unterkunft (Webseite des Jobcenters Stadt Karlsruhe, Kostensätze für angemessenen Wohnraum im Stadtgebiet Karlsruhe). Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Stadt Karlsruhe.

So lesen Sie die Werte

  • Die Bruttokaltmiete ist die Kaltmiete inklusive kalte Betriebskosten.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 45 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², jede weitere Person 15 m².
  • Bedarfe für Heizung werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind.
  • Die Webseite des Jobcenters nennt kein Gültigkeitsdatum der Kostensätze. Forderungen aus Heiz- und Nebenkostenabrechnungen können zur Prüfung der Übernahme eingereicht werden.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Stadt Karlsruhe sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 558,90 €, für zwei Personen 685,80 €. Quelle: Kosten der Unterkunft (Webseite des Jobcenters Stadt Karlsruhe, Kostensätze für angemessenen Wohnraum im Stadtgebiet Karlsruhe).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Bedarfe für Heizung werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind.

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