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Baden-Württemberg

Mietobergrenze Jobcenter Landkreis Karlsruhe

Für eine Person erkennt das Jobcenter Landkreis Karlsruhe eine Bruttokaltmiete von 419,00 € bis 584,00 € als angemessen an, für zwei Personen 508,00 € bis 709,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Gebiet (Orte je Gebiet in der Tabelle unten)
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Bruttokaltmiete: monatliche Kaltmiete einschließlich der sonstigen Betriebskosten („Kaltnebenkosten“), ohne Heizkosten. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung 2026 (Stand 01.10.2025), Abschnitt 1 Bruttokaltmiete.

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
Mietstufe IKraichtal419,00 €508,00 €606,00 €707,00 €807,00 €+ 96,00 €
Mietstufe IIDettenheim, Forst, Gondelsheim, Hambrücken, Kronau, Östringen, Kürnbach, Marxzell, Oberhausen-Rheinhausen, Sulzfeld, Philippsburg, Walzbachtal, Zaisenhausen470,00 €570,00 €679,00 €793,00 €904,00 €+ 109,00 €
Mietstufe IIIBretten, Bruchsal, Oberderdingen, Malsch, Karlsdorf-Neuthard, Karlsbad, Graben-Neudorf, Pfinztal, Ubstadt-Weiher, Weingarten, Stutensee, Waghäusel, Linkenheim-Hochstetten523,00 €634,00 €756,00 €881,00 €1.006,00 €+ 122,00 €
Mietstufe IVBad Schönborn, Ettlingen, Waldbronn, Rheinstetten, Eggenstein-Leopoldshafen584,00 €709,00 €844,00 €982,00 €1.124,00 €+ 137,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Mietstufe I628,50 €762,00 €909,00 €1.060,50 €1.210,50 €
Mietstufe II705,00 €855,00 €1.018,50 €1.189,50 €1.356,00 €
Mietstufe III784,50 €951,00 €1.134,00 €1.321,50 €1.509,00 €
Mietstufe IV876,00 €1.063,50 €1.266,00 €1.473,00 €1.686,00 €

Quelle: Angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung 2026 (Stand 01.10.2025), Abschnitt 1 Bruttokaltmiete. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Landkreis Karlsruhe.

So lesen Sie die Werte

  • Bruttokaltmiete: monatliche Kaltmiete einschließlich der sonstigen Betriebskosten („Kaltnebenkosten“), ohne Heizkosten.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 45 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², jede weitere Person 15 m².
  • Angemessene Heizkosten einschließlich zentraler Warmwasseraufbereitung werden gesondert nach Energieträger (Erdgas, Heizöl, Fernwärme, Wärmepumpe, Holzpellets) in einer eigenen Tabelle festgelegt.
  • Die Werte entsprechen den Tabellenwerten der Wohngeld-Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG zuzüglich der Klimakomponente, die Summe beider Beträge erhöht um 10 %; alle Beträge sind auf volle Euro aufgerundet. Das Dokument trägt den Stand 01.10.2025 und gilt für das Jahr 2026; ein genaues Datum des Inkrafttretens nennt es nicht.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Landkreis Karlsruhe sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 419,00 € bis 584,00 €, für zwei Personen 508,00 € bis 709,00 €, je nach Wohnort. Quelle: Angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung 2026 (Stand 01.10.2025), Abschnitt 1 Bruttokaltmiete.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Angemessene Heizkosten einschließlich zentraler Warmwasseraufbereitung werden gesondert nach Energieträger (Erdgas, Heizöl, Fernwärme, Wärmepumpe, Holzpellets) in einer eigenen Tabelle festgelegt.

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