Jobcenter-Verzeichnis.org

Baden-Württemberg · Gültig ab 01.01.2024

Mietobergrenze Jobcenter im Landkreis Schwäbisch Hall

Für eine Person erkennt das Jobcenter im Landkreis Schwäbisch Hall eine Bruttokaltmiete von 451,58 € bis 585,90 € als angemessen an, für zwei Personen 631,80 € bis 759,60 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Gebiet (Orte je Gebiet in der Tabelle unten)
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Angemessene Bruttokaltmiete (Grundmiete + angemessene kalte Nebenkosten); Heizkosten kommen zusätzlich. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Merkblatt Umzug 2024: Angemessenheitsgrenzen (Bruttokaltmieten) im SGB II und SGB XII ab 01.01.2024.

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personenjede weitere
Region ASchrozberg, Blaufelden, Langenburg, Gerabronn, Rot am See, Kirchberg, Wallhausen, Satteldorf, Kreßberg, Fichtenau, Stimpfach, Frankenhardt, Ilshofen, Wolpertshausen, Untermünkheim, Braunsbach451,58 €631,80 €852,00 €988,20 €+ 171,00 €
Region BMichelfeld, Mainhardt, Rosengarten, Michelbach, Oberrot, Fichtenberg, Sulzbach-Laufen, Bühlerzell, Bühlertann, Obersontheim, Vellberg512,10 €759,60 €817,50 €894,60 €+ 153,00 €
Region CSchwäbisch Hall552,15 €704,40 €853,50 €963,90 €+ 163,50 €
Region DGaildorf557,10 €733,80 €921,75 €1.072,80 €+ 174,45 €
Region ECrailsheim585,90 €722,40 €889,50 €1.071,90 €+ 184,50 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen
Region A677,37 €947,70 €1.278,00 €1.482,30 €
Region B768,15 €1.139,40 €1.226,25 €1.341,90 €
Region C828,23 €1.056,60 €1.280,25 €1.445,85 €
Region D835,65 €1.100,70 €1.382,63 €1.609,20 €
Region E878,85 €1.083,60 €1.334,25 €1.607,85 €

Quelle: Merkblatt Umzug 2024: Angemessenheitsgrenzen (Bruttokaltmieten) im SGB II und SGB XII ab 01.01.2024, gültig ab 01.01.2024. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter im Landkreis Schwäbisch Hall.

So lesen Sie die Werte

  • Angemessene Bruttokaltmiete (Grundmiete + angemessene kalte Nebenkosten); Heizkosten kommen zusätzlich.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 45 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², jede weitere Person 15 m².
  • Zusätzlich zur Bruttokaltmiete werden Leistungen für Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
  • Die neueste vom Jobcenter veröffentlichte Tabelle gilt seit dem 01.01.2024. Die Tabelle weist Werte für 1 bis 4 Personen und je weitere Person aus. Es handelt sich um Höchstgrenzen, auf die nicht zwingend ein Rechtsanspruch besteht.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter im Landkreis Schwäbisch Hall sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 451,58 € bis 585,90 €, für zwei Personen 631,80 € bis 759,60 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2024). Quelle: Merkblatt Umzug 2024: Angemessenheitsgrenzen (Bruttokaltmieten) im SGB II und SGB XII ab 01.01.2024.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Zusätzlich zur Bruttokaltmiete werden Leistungen für Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Mietobergrenzen weiterer Jobcenter in Baden-Württemberg