Baden-Württemberg · Gültig ab 01.01.2025
Mietobergrenze Jobcenter Landkreis Böblingen
Für eine Person erkennt das Jobcenter Landkreis Böblingen eine Nettokaltmiete von 530,00 € bis 580,00 € als angemessen an, für zwei Personen 620,00 € bis 700,00 €, je nach Wohnort.
Liegt Ihre Miete im Rahmen?
- Richtwert
- –
Die Beträge beziehen sich auf die Kaltmiete; Heizkosten und sonstige Mietnebenkosten werden, soweit angemessen, zusätzlich übernommen. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.
Angemessene Nettokaltmiete nach Haushaltsgröße
Richtwerte pro Monat. Quelle: Mietobergrenzen der sechs Vergleichsraumtypen 2025/2026 (MOG 2026).
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen |
|---|---|---|---|---|---|
| Typ I: ZentrumBöblingen, Sindelfingen | 580,00 € | 700,00 € | 930,00 € | 1.100,00 € | 1.200,00 € |
| Typ II: NordostLeonberg | 550,00 € | 700,00 € | 880,00 € | 990,00 € | 1.200,00 € |
| Typ III: Nördlicher LandkreisRenningen, Rutesheim, Weissach, Magstadt | 550,00 € | 680,00 € | 820,00 € | 950,00 € | 1.160,00 € |
| Typ IV: Nordwestlicher LandkreisWeil der Stadt, Grafenau, Aidlingen | 550,00 € | 620,00 € | 750,00 € | 900,00 € | 1.150,00 € |
| Typ V: Mitte/OstGärtringen, Ehningen, Hildrizhausen, Altdorf, Holzgerlingen, Schönaich, Weil im Schönbuch, Steinenbronn, Waldenbuch | 530,00 € | 690,00 € | 850,00 € | 1.020,00 € | 1.190,00 € |
| Typ VI: SüdDeckenpfronn, Herrenberg, Nufringen, Bondorf, Gäufelden, Mötzingen, Jettingen | 530,00 € | 670,00 € | 800,00 € | 950,00 € | 1.100,00 € |
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt eine Obergrenze beim Eineinhalbfachen der als angemessen geltenden Aufwendungen für die Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Die Werte hier enthalten die kalten Betriebskosten nicht; die Obergrenze lässt sich deshalb aus dieser Tabelle allein nicht berechnen.
Quelle: Mietobergrenzen der sechs Vergleichsraumtypen 2025/2026 (MOG 2026), gültig ab 01.01.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Landkreis Böblingen.
So lesen Sie die Werte
- Die Beträge beziehen sich auf die Kaltmiete; Heizkosten und sonstige Mietnebenkosten werden, soweit angemessen, zusätzlich übernommen.
- Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 45 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m².
- Heizkosten und sonstige Mietnebenkosten werden, soweit sie angemessen sind, zusätzlich zur Kaltmiete übernommen.
- Die Tabelle gilt laut Titel für 2025/2026 (seit 01.01.2025, teilweise geänderte Zuordnung der Kommunen). Für Haushalte ab 6 Personen werden keine Mietobergrenzen festgelegt; es wird im Einzelfall entschieden. Für die Nebenkosten veröffentlicht das Landratsamt eine eigene Übersicht („Angemessene Nebenkosten 2025 / 2026“). Die Quelle schreibt die Gemeinde Gärtringen als „Gärtingen“.
- Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).
Wenn die Miete höher ist
- Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
- Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
- Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).
Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Landkreis Böblingen sein?
Als angemessen gilt für eine Person eine Nettokaltmiete von 530,00 € bis 580,00 €, für zwei Personen 620,00 € bis 700,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2025). Quelle: Mietobergrenzen der sechs Vergleichsraumtypen 2025/2026 (MOG 2026).
Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?
Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?
Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).
Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?
Heizkosten und sonstige Mietnebenkosten werden, soweit sie angemessen sind, zusätzlich zur Kaltmiete übernommen.
Mietobergrenzen weiterer Jobcenter in Baden-Württemberg
- Jobcenter Stuttgart
- Jobcenter Landkreis Esslingen
- Jobcenter Landkreis Göppingen
- Jobcenter Landkreis Ludwigsburg
- Jobcenter Rems-Murr
- Jobcenter Stadt Heilbronn
- Jobcenter Landkreis Heilbronn
- Jobcenter im Landkreis Schwäbisch Hall
- Jobcenter Heidenheim
- Jobcenter Ostalbkreis
- Jobcenter Stadt Karlsruhe
- Jobcenter Landkreis Karlsruhe
- Jobcenter Heidelberg
- Jobcenter Neckar-Odenwald
- Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis
- Jobcenter Pforzheim
- Jobcenter Landkreis Calw
- Jobcenter Freiburg
- Jobcenter Breisgau-Hochschwarzwald
- Jobcenter Emmendingen
- Jobcenter Landkreis Rottweil
- Jobcenter Schwarzwald-Baar-Kreis
- Kommunales Jobcenter Tuttlingen
- Jobcenter Landkreis Lörrach
- Jobcenter Waldshut
- Jobcenter Landkreis Reutlingen
- Jobcenter Landkreis Tübingen
- Jobcenter Zollernalbkreis
- Jobcenter Ulm
- Jobcenter Alb-Donau
- Jobcenter Bodenseekreis
- Jobcenter Landkreis Ravensburg
- Jobcenter Landkreis Sigmaringen