Baden-Württemberg · Gültig ab 01.04.2025
Mietobergrenze Jobcenter Zollernalbkreis
Für eine Person erkennt das Jobcenter Zollernalbkreis eine Bruttokaltmiete von 361,00 € bis 511,00 € als angemessen an, für zwei Personen 437,00 € bis 619,00 €, je nach Wohnort.
Liegt Ihre Miete im Rahmen?
- Richtwert
- –
- 1,5-fach (Karenzzeit)
- –
Bruttokaltmiete: Summe aus Kaltmiete (Netto-Kaltmiete) und kalten Betriebskosten, ohne Heizkosten. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.
Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße
Richtwerte pro Monat. Quelle: Drucksache SKS-Nr. 26/2025 Sozialamt: Neue Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft und Heizung ab 01.04.2025 (Schul-, Kultur- und Sozialausschuss, 10.03.2025).
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen | jede weitere |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Mietstufe I: Zollernalbkreis (ohne Stadt Balingen, Albstadt, Bisingen und Hechingen) | 361,00 € | 437,00 € | 521,00 € | 608,00 € | 694,00 € | + 82,00 € |
| Mietstufe II: Stadt Albstadt und BisingenAlbstadt, Bisingen | 408,00 € | 493,00 € | 587,00 € | 686,00 € | 782,00 € | + 94,00 € |
| Mietstufe III: Stadt Balingen mit StadtteilenBalingen | 456,00 € | 551,00 € | 657,00 € | 766,00 € | 875,00 € | + 106,00 € |
| Mietstufe IV: Stadt Hechingen mit StadtteilenHechingen | 511,00 € | 619,00 € | 737,00 € | 858,00 € | 982,00 € | + 119,00 € |
Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen |
|---|---|---|---|---|---|
| Mietstufe I: Zollernalbkreis (ohne Stadt Balingen, Albstadt, Bisingen und Hechingen) | 541,50 € | 655,50 € | 781,50 € | 912,00 € | 1.041,00 € |
| Mietstufe II: Stadt Albstadt und Bisingen | 612,00 € | 739,50 € | 880,50 € | 1.029,00 € | 1.173,00 € |
| Mietstufe III: Stadt Balingen mit Stadtteilen | 684,00 € | 826,50 € | 985,50 € | 1.149,00 € | 1.312,50 € |
| Mietstufe IV: Stadt Hechingen mit Stadtteilen | 766,50 € | 928,50 € | 1.105,50 € | 1.287,00 € | 1.473,00 € |
Quelle: Drucksache SKS-Nr. 26/2025 Sozialamt: Neue Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft und Heizung ab 01.04.2025 (Schul-, Kultur- und Sozialausschuss, 10.03.2025), gültig ab 01.04.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Zollernalbkreis.
So lesen Sie die Werte
- Bruttokaltmiete: Summe aus Kaltmiete (Netto-Kaltmiete) und kalten Betriebskosten, ohne Heizkosten.
- Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 45 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², jede weitere Person 15 m².
- Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind; bei Einhaltung der Tabellenwerte (z. B. 1 Person 73,00 € ohne bzw. 88,00 € mit Warmwasserbereitung) wird die Angemessenheit unterstellt.
- Die Werte gelten für SGB II und SGB XII und folgen der Wohngeldtabelle nach § 12 WoGG (Mietstufenzuordnung durch den Kreis). Die Stadt Meßstetten und alle übrigen Städte und Gemeinden gehören zur Mietstufe I. Das Dokument weist zusätzlich Kaltmiete und Betriebskosten getrennt aus; hier ist jeweils die Bruttokaltmiete angegeben.
- Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).
Wenn die Miete höher ist
- Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
- Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
- Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).
Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Zollernalbkreis sein?
Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 361,00 € bis 511,00 €, für zwei Personen 437,00 € bis 619,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.04.2025). Quelle: Drucksache SKS-Nr. 26/2025 Sozialamt: Neue Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft und Heizung ab 01.04.2025 (Schul-, Kultur- und Sozialausschuss, 10.03.2025).
Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?
Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?
Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).
Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?
Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind; bei Einhaltung der Tabellenwerte (z. B. 1 Person 73,00 € ohne bzw. 88,00 € mit Warmwasserbereitung) wird die Angemessenheit unterstellt.
Mietobergrenzen weiterer Jobcenter in Baden-Württemberg
- Jobcenter Stuttgart
- Jobcenter Landkreis Böblingen
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