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Baden-Württemberg · Gültig ab 01.06.2025

Mietobergrenze Jobcenter Landkreis Tübingen

Für eine Person erkennt das Jobcenter Landkreis Tübingen eine Kaltmiete von 470,00 € bis 549,00 € als angemessen an, für zwei Personen 580,00 € bis 689,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Gebiet (Orte je Gebiet in der Tabelle unten)
Personen im Haushalt
Richtwert
–

Die Mietrichtwerte betreffen laut Jobcenter die „Angemessenheit der Kaltmiete“; die Angemessenheit der Heiz- und Betriebskosten erfordert immer eine individuelle Prüfung. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Kaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Mietobergrenzen im Landkreis Tübingen ab 01.06.2025 (Mietrichtwerte ab 06/2025).

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
VR 1 Tübingen - StadtTübingen-Stadt (inkl. Teilorte)549,00 €689,00 €840,00 €1.000,00 €1.250,00 €+ 135,00 €
VR 2 Tübingen - UmlandAmmerbuch, Dettenhausen, Kirchentellinsfurt, Kusterdingen470,00 €600,00 €700,00 €890,00 €1.023,00 €+ 99,00 €
VR 3 Rottenburg / SteinlachRottenburg, Neustetten, Starzach, Hirrlingen, Bodelshausen, Mössingen, Ofterdingen, Dußlingen, Nehren, Gomaringen480,00 €580,00 €700,00 €850,00 €990,00 €+ 99,00 €

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt eine Obergrenze beim Eineinhalbfachen der als angemessen geltenden Aufwendungen für die Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Die Quelle sagt nicht, ob ihre Werte die kalten Betriebskosten enthalten; die Obergrenze lässt sich deshalb aus dieser Tabelle allein nicht berechnen.

Quelle: Mietobergrenzen im Landkreis Tübingen ab 01.06.2025 (Mietrichtwerte ab 06/2025), gültig ab 01.06.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Landkreis Tübingen.

So lesen Sie die Werte

  • Die Mietrichtwerte betreffen laut Jobcenter die „Angemessenheit der Kaltmiete“; die Angemessenheit der Heiz- und Betriebskosten erfordert immer eine individuelle Prüfung.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 45 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², jede weitere Person 15 m².
  • Die Angemessenheit der Heiz- und Betriebskosten wird immer individuell geprüft.
  • Die Richtwerte gelten für abgeschlossene Wohnungen mit Küche und Bad. In der Karenzzeit (erstes Jahr) werden bestehende Mietkosten bis zum Eineinhalbfachen des Mietrichtwerts anerkannt. Die gleiche Tabelle veröffentlicht auch das Landratsamt Tübingen.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Landkreis Tübingen sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Kaltmiete von 470,00 € bis 549,00 €, für zwei Personen 580,00 € bis 689,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.06.2025). Quelle: Mietobergrenzen im Landkreis Tübingen ab 01.06.2025 (Mietrichtwerte ab 06/2025).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Die Angemessenheit der Heiz- und Betriebskosten wird immer individuell geprüft.

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