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Baden-Württemberg · Gültig ab 01.01.2026

Mietobergrenze Jobcenter Landkreis Lörrach

Für eine Person erkennt das Jobcenter Landkreis Lörrach eine Bruttokaltmiete von 501,60 € bis 618,20 € als angemessen an, für zwei Personen 606,10 € bis 748,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Wohnort
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Bruttokaltmiete (Kaltmiete und kalte Betriebskosten) nach der Wohngeldtabelle (WoGG 2026) mit Sicherheitszuschlag von 10 %; sämtliche kalten Nebenkosten sind damit abgegolten, Heizkosten kommen gesondert hinzu. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Unterkunft und Heizung – Höchstsätze Bruttokaltmiete nach Raumschaft / Mietstufe (Webseite des Jobcenters Landkreis Lörrach, Angaben gültig ab 01.01.2026).

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personenjede weitere
Raumschaft 1 / Mietstufe 5Lörrach, Weil am Rhein, Grenzach-Wyhlen618,20 €748,00 €889,90 €1.040,60 €+ 141,90 €
Raumschaft 2 / Mietstufe 4Rheinfelden562,10 €680,90 €810,70 €943,80 €+ 130,90 €
Raumschaft 3 / Mietstufe 3501,60 €606,10 €722,70 €842,60 €+ 116,60 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen
Raumschaft 1 / Mietstufe 5927,30 €1.122,00 €1.334,85 €1.560,90 €
Raumschaft 2 / Mietstufe 4843,15 €1.021,35 €1.216,05 €1.415,70 €
Raumschaft 3 / Mietstufe 3752,40 €909,15 €1.084,05 €1.263,90 €

Quelle: Unterkunft und Heizung – Höchstsätze Bruttokaltmiete nach Raumschaft / Mietstufe (Webseite des Jobcenters Landkreis Lörrach, Angaben gültig ab 01.01.2026), gültig ab 01.01.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Landkreis Lörrach.

So lesen Sie die Werte

  • Bruttokaltmiete (Kaltmiete und kalte Betriebskosten) nach der Wohngeldtabelle (WoGG 2026) mit Sicherheitszuschlag von 10 %; sämtliche kalten Nebenkosten sind damit abgegolten, Heizkosten kommen gesondert hinzu.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 45 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m².
  • Heizkosten werden bis zur Höhe des aktuellen Bundesheizkostenspiegels berücksichtigt; angemessen ist ein Verbrauch von je nach Haushaltsgröße z. B. 9360 kWh (Gas) bzw. 11880 kWh (Öl) für 1 Person.
  • Mietstufe 3 gilt für alle anderen Gemeinden im Landkreis Lörrach. Bei Zimmer- oder Bettplatz-Vermietungen wird höchstens der Betrag für eine Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft anerkannt. Heizkostenwerte laut Heizspiegel 2025.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Landkreis Lörrach sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 501,60 € bis 618,20 €, für zwei Personen 606,10 € bis 748,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2026). Quelle: Unterkunft und Heizung – Höchstsätze Bruttokaltmiete nach Raumschaft / Mietstufe (Webseite des Jobcenters Landkreis Lörrach, Angaben gültig ab 01.01.2026).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Heizkosten werden bis zur Höhe des aktuellen Bundesheizkostenspiegels berücksichtigt; angemessen ist ein Verbrauch von je nach Haushaltsgröße z. B. 9360 kWh (Gas) bzw. 11880 kWh (Öl) für 1 Person.

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