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Niedersachsen

Jobcenter Region Hannover

Zuständig für 21 Städte und Gemeinden mit rund 1.140.888 Einwohnern. Gemeinsame Einrichtung von Agentur für Arbeit und Kommune (§ 44b SGB II).

Kontakt

Anschrift
Jobcenter Region Hannover
Vahrenwalder Straße 245
30179 Hannover
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Erreichbarkeit
Zentrale Serviceeinheit telefonisch Mo–Do 8–15 Uhr, Fr 8–13 Uhr; Öffnungszeiten je Standort.
Online
jobcenter.digital
Anträge, Weiterbewilligung und Mitteilungen im Portal der Bundesagentur für Arbeit
Website des Jobcenters
jobcenter-region-hannover.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Anträge und Widersprüche fristwahrend schriftlich, online über das Portal des Jobcenters oder zur Niederschrift einreichen.

Weitere Standorte

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist das Jobcenter Region Hannover zuständig. Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt, in der Regel der Wohnort.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge und Bescheide beim Jobcenter.

Zuständiges Sozialgericht

Für Klagen gegen Bescheide dieses Jobcenters ist zuständig:

Häufige Fragen

Wie erreiche ich das Jobcenter Region Hannover?

Anschrift: Vahrenwalder Straße 245, 30179 Hannover. Telefon: +49 511 6559-1000. Erreichbarkeit: Zentrale Serviceeinheit telefonisch Mo–Do 8–15 Uhr, Fr 8–13 Uhr; Öffnungszeiten je Standort.. E-Mail: jobcenter-region-hannover@jobcenter-ge.de.

Für welche Orte ist das Jobcenter Region Hannover zuständig?

Für 21 Städte und Gemeinden, darunter Hannover, Garbsen, Langenhagen, Neustadt am Rübenberge, Lehrte, Laatzen, Wunstorf, Seelze und weitere.

Hat das Jobcenter Region Hannover weitere Standorte?

Ja, 22 weitere Standorte: Standort Barsinghausen, Barsinghausen; Standort Burgdorf, Burgdorf; Standort Burgwedel, Burgwedel; Standort Garbsen, Rathausplatz 12, Garbsen; Standort Garbsen, Rathausplatz 8, Garbsen; Standort Hannover, Büttnerstraße 13, Hannover und weitere.

Wie lege ich Widerspruch gegen einen Bescheid ein?

Schriftlich, elektronisch in der zugelassenen Form oder zur Niederschrift beim Jobcenter, binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 Abs. 1 SGG). Zuständig ist Jobcenter Region Hannover, wenn es den Bescheid erlassen hat.

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