Bayern · Gültig ab 01.01.2026
Mietobergrenze Jobcenter im Landkreis Schwandorf
Für eine Person erkennt das Jobcenter im Landkreis Schwandorf eine Bruttokaltmiete von 425,00 € bis 500,00 € als angemessen an, für zwei Personen 535,00 € bis 585,00 €, je nach Wohnort.
Liegt Ihre Miete im Rahmen?
- Richtwert
- –
- 1,5-fach (Karenzzeit)
- –
Bei den Unterkunftskosten handelt es sich um die Bruttokaltmiete: vertragliche Grundmiete (Kaltmietzins) und alle mietvertraglich geschuldeten kalten Betriebskosten, ohne Heizkosten und Warmwasserbereitung. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.
Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße
Richtwerte pro Monat. Quelle: Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf Nr. 33 vom 12.12.2025: Neufestsetzung der Richtwerte für die (abstrakte) Angemessenheit der Unterkunftskosten im Landkreis Schwandorf ab 01.01.2026.
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen | jede weitere |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Vergleichsraum IBurglengenfeld, Maxhütte-Haidhof, Schwandorf, Steinberg am See, Teublitz, Wackersdorf | 500,00 € | 585,00 € | 705,00 € | 795,00 € | 960,00 € | + 140,00 € |
| Vergleichsraum IIAltendorf, Bodenwöhr, Bruck i. d. OPf., Dieterskirchen, Fensterbach, Gleiritsch, Guteneck, Nabburg, Neukirchen-Balbini, Neunburg v. W., Niedermurach, Nittenau, Oberviechtach, Pfreimd, Schönsee, Schmidgaden, Schwarzach, Schwarzenfeld, Schwarzhofen, Stadlern, Stulln, Teunz, Thanstein, Trausnitz, Weiding, Wernberg-Köblitz, Winklarn | 425,00 € | 535,00 € | 635,00 € | 740,00 € | 790,00 € | + 115,00 € |
Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen |
|---|---|---|---|---|---|
| Vergleichsraum I | 750,00 € | 877,50 € | 1.057,50 € | 1.192,50 € | 1.440,00 € |
| Vergleichsraum II | 637,50 € | 802,50 € | 952,50 € | 1.110,00 € | 1.185,00 € |
Quelle: Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf Nr. 33 vom 12.12.2025: Neufestsetzung der Richtwerte für die (abstrakte) Angemessenheit der Unterkunftskosten im Landkreis Schwandorf ab 01.01.2026, gültig ab 01.01.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter im Landkreis Schwandorf.
So lesen Sie die Werte
- Bei den Unterkunftskosten handelt es sich um die Bruttokaltmiete: vertragliche Grundmiete (Kaltmietzins) und alle mietvertraglich geschuldeten kalten Betriebskosten, ohne Heizkosten und Warmwasserbereitung.
- Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², jede weitere Person 15 m².
- Heizkosten und Kosten der Warmwasserbereitung werden gesondert im Rahmen ihrer Angemessenheit berücksichtigt (Richtwerte nach dem bundesweiten Heizspiegel).
- Die Richtwerte beruhen auf einem 2025 neu erstellten Konzept (Mietwerterhebung zum Stichtag 01.07.2025). Das Hinweisblatt des Jobcenters (Stand 01.07.2026) nennt dieselben Werte; ab 01.07.2026 werden auch in der Karenzzeit tatsächliche Unterkunftskosten nicht anerkannt, soweit sie mehr als das Eineinhalbfache der angemessenen Aufwendungen betragen.
- Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).
Wenn die Miete höher ist
- Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
- Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
- Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).
Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter im Landkreis Schwandorf sein?
Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 425,00 € bis 500,00 €, für zwei Personen 535,00 € bis 585,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2026). Quelle: Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf Nr. 33 vom 12.12.2025: Neufestsetzung der Richtwerte für die (abstrakte) Angemessenheit der Unterkunftskosten im Landkreis Schwandorf ab 01.01.2026.
Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?
Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?
Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).
Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?
Heizkosten und Kosten der Warmwasserbereitung werden gesondert im Rahmen ihrer Angemessenheit berücksichtigt (Richtwerte nach dem bundesweiten Heizspiegel).
Mietobergrenzen weiterer Jobcenter in Bayern
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