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Bayern · Gültig ab 01.04.2026

Mietobergrenze Jobcenter Stadt Bamberg

Für eine Person erkennt das Jobcenter Stadt Bamberg eine Bruttokaltmiete von 451,00 € als angemessen an, für zwei Personen 571,50 €.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Bruttokaltmiete (Grundmiete und kalte Nebenkosten); Heizkosten werden getrennt über kWh-Richtwerte geprüft. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Information zu den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung (Information MOG), Jobcenter Stadt Bamberg, Stand 04/2026.

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
Gesamtes Gebiet451,00 €571,50 €633,00 €788,50 €980,00 €+ 137,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Gesamtes Gebiet676,50 €857,25 €949,50 €1.182,75 €1.470,00 €

Quelle: Information zu den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung (Information MOG), Jobcenter Stadt Bamberg, Stand 04/2026, gültig ab 01.04.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Stadt Bamberg.

So lesen Sie die Werte

  • Bruttokaltmiete (Grundmiete und kalte Nebenkosten); Heizkosten werden getrennt über kWh-Richtwerte geprüft.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², jede weitere Person 15 m².
  • Heizkosten werden anhand von Richtwerten in kWh pro Jahr je Heizart und Haushaltsgröße geprüft (gültig ab 01/2026); bei Heizung über Strom ohne getrennte Erfassung werden 70 % der Abschlagsrechnung als Heizstrom anerkannt, höchstens die Heizobergrenze für Heizöl.
  • Das Dokument nennt "ab 04/2026" als Geltungsbeginn; der Tag ist nicht angegeben. Bei der Angemessenheitsprüfung ist auf die gesamte Haushaltsgemeinschaft abzustellen; vor Abschluss eines Mietvertrags ist eine Zusicherung (§ 22 Abs. 4 SGB II) beim Jobcenter zu beantragen.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Stadt Bamberg sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 451,00 €, für zwei Personen 571,50 € (gültig ab 01.04.2026). Quelle: Information zu den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung (Information MOG), Jobcenter Stadt Bamberg, Stand 04/2026.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Heizkosten werden anhand von Richtwerten in kWh pro Jahr je Heizart und Haushaltsgröße geprüft (gültig ab 01/2026); bei Heizung über Strom ohne getrennte Erfassung werden 70 % der Abschlagsrechnung als Heizstrom anerkannt, höchstens die Heizobergrenze für Heizöl.

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