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Bayern · Gültig ab 01.01.2025

Mietobergrenze Jobcenter im Landkreis Bad Kissingen

Für eine Person erkennt das Jobcenter im Landkreis Bad Kissingen eine Bruttokaltmiete von 398,00 € bis 449,00 € als angemessen an, für zwei Personen 481,00 € bis 543,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Wohnort
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Angemessene Bruttokaltmiete, welche sowohl die Grundmiete als auch die kalten Nebenkosten umfasst, jedoch nicht die Heizkosten. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Angemessene Unterkunftskosten (Mietobergrenzen) im Landkreis Bad Kissingen – Angemessenheitsgrenzen § 22 Abs. 1 SGB II | § 35 Abs. 1 SGB XII, ab 01.01.2025.

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
Landkreis KG398,00 €481,00 €574,00 €669,00 €764,00 €+ 91,00 €
Stadt KGBad Kissingen449,00 €543,00 €646,00 €755,00 €861,00 €+ 104,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Landkreis KG597,00 €721,50 €861,00 €1.003,50 €1.146,00 €
Stadt KG673,50 €814,50 €969,00 €1.132,50 €1.291,50 €

Quelle: Angemessene Unterkunftskosten (Mietobergrenzen) im Landkreis Bad Kissingen – Angemessenheitsgrenzen § 22 Abs. 1 SGB II | § 35 Abs. 1 SGB XII, ab 01.01.2025, gültig ab 01.01.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter im Landkreis Bad Kissingen.

So lesen Sie die Werte

  • Angemessene Bruttokaltmiete, welche sowohl die Grundmiete als auch die kalten Nebenkosten umfasst, jedoch nicht die Heizkosten.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², jede weitere Person 15 m².
  • Die angemessenen Heizkosten werden im Einzelfall anhand des Verbrauchs gesondert beurteilt; maßgeblich sind die Verbrauchswerte der Spalte „zu hoch“ des aktuell gültigen Bundesheizspiegels.
  • Die Spalte „Landkreis KG“ gilt für den Landkreis Bad Kissingen, die Spalte „Stadt KG“ für die Stadt Bad Kissingen. Die Werte gelten für SGB II und SGB XII.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter im Landkreis Bad Kissingen sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 398,00 € bis 449,00 €, für zwei Personen 481,00 € bis 543,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2025). Quelle: Angemessene Unterkunftskosten (Mietobergrenzen) im Landkreis Bad Kissingen – Angemessenheitsgrenzen § 22 Abs. 1 SGB II | § 35 Abs. 1 SGB XII, ab 01.01.2025.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Die angemessenen Heizkosten werden im Einzelfall anhand des Verbrauchs gesondert beurteilt; maßgeblich sind die Verbrauchswerte der Spalte „zu hoch“ des aktuell gültigen Bundesheizspiegels.

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