Bayern · Gültig ab 01.01.2026
Mietobergrenze Jobcenter Ebersberg
Für eine Person erkennt das Jobcenter Ebersberg eine Nettokaltmiete von 600,00 € bis 790,00 € als angemessen an, für zwei Personen 750,00 € bis 970,00 €, je nach Wohnort.
Liegt Ihre Miete im Rahmen?
- Richtwert
- –
Die Richtwerte sind angemessene Nettokaltmieten (Nettomonatskaltmiete je Wohnung); Nebenkosten werden zusätzlich und getrennt berücksichtigt. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.
Angemessene Nettokaltmiete nach Haushaltsgröße
Richtwerte pro Monat. Quelle: Kosten der Unterkunft – Information über Unterkunftskosten und Leistungen nach dem SGB II und SGB XII im Landkreis Ebersberg (Stand 01.01.2026), Kaltmieten ab 01.01.2026 (empirica-Studie 2025).
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen | jede weitere |
|---|---|---|---|---|---|---|
| VR I - NordwestVaterstetten | 790,00 € | 970,00 € | 1.090,00 € | 1.280,00 € | 1.470,00 € | + 100,00 € |
| VR II – MitteEbersberg, Grafing, Kirchseeon, Zorneding | 650,00 € | 840,00 € | 950,00 € | 1.090,00 € | 1.280,00 € | + 100,00 € |
| VR III – NordAnzing, Forstinning, Markt Schwaben, Pliening, Poing | 660,00 € | 850,00 € | 970,00 € | 1.140,00 € | 1.340,00 € | + 100,00 € |
| VR IV - übriger LandkreisAßling, Baiern, Bruck, Egmating, Frauenneuharting, Glonn, Hohenlinden, Moosach, Oberpframmern, Emmering, Steinhöring | 600,00 € | 750,00 € | 800,00 € | 910,00 € | 1.100,00 € | + 100,00 € |
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt eine Obergrenze beim Eineinhalbfachen der als angemessen geltenden Aufwendungen für die Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Die Werte hier enthalten die kalten Betriebskosten nicht; die Obergrenze lässt sich deshalb aus dieser Tabelle allein nicht berechnen.
Quelle: Kosten der Unterkunft – Information über Unterkunftskosten und Leistungen nach dem SGB II und SGB XII im Landkreis Ebersberg (Stand 01.01.2026), Kaltmieten ab 01.01.2026 (empirica-Studie 2025), gültig ab 01.01.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Ebersberg.
So lesen Sie die Werte
- Die Richtwerte sind angemessene Nettokaltmieten (Nettomonatskaltmiete je Wohnung); Nebenkosten werden zusätzlich und getrennt berücksichtigt.
- Berücksichtigt werden angemessene Kosten für Heizung und Nebenkosten (ohne Haushaltsstrom) zusätzlich zur Miete.
- Die Jobcenter-Seite nennt die Werte „Kaltmieten“; das zugrunde liegende empirica-Gutachten (Aktualisierung 2025) und die Kreistagsvorlage bezeichnen sie als angemessene Nettokaltmieten. Der Landkreis wendet die Nebenkosten künftig mit den ermittelten mittleren Richtwerten an.
- Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).
Wenn die Miete höher ist
- Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
- Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
- Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).
Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Ebersberg sein?
Als angemessen gilt für eine Person eine Nettokaltmiete von 600,00 € bis 790,00 €, für zwei Personen 750,00 € bis 970,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2026). Quelle: Kosten der Unterkunft – Information über Unterkunftskosten und Leistungen nach dem SGB II und SGB XII im Landkreis Ebersberg (Stand 01.01.2026), Kaltmieten ab 01.01.2026 (empirica-Studie 2025).
Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?
Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?
Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).
Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?
Berücksichtigt werden angemessene Kosten für Heizung und Nebenkosten (ohne Haushaltsstrom) zusätzlich zur Miete.
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