Bayern · Gültig ab 01.01.2025
Mietobergrenze Jobcenter AM-AS
Für eine Person erkennt das Jobcenter AM-AS eine Bruttokaltmiete von 361,00 € bis 408,00 € als angemessen an, für zwei Personen 437,00 € bis 493,00 €, je nach Wohnort.
Liegt Ihre Miete im Rahmen?
- Richtwert
- –
- 1,5-fach (Karenzzeit)
- –
Die Richtwerte umfassen die Kaltmiete zuzüglich Nebenkosten (ohne Heizkosten, ohne Warmwasser oder Energie); die Bruttokaltmiete beinhaltet nach der Seite des Landkreises alle Kosten der Anmietung außer Heizkosten und Haushaltsstrom. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.
Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße
Richtwerte pro Monat. Quelle: Infoblatt zu Umzügen des Jobcenters AM-AS (Stand: ab Januar 2025), veröffentlicht auf der Website des Landkreises Amberg-Sulzbach (Seite „Angemessene Kosten“).
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen | jede weitere |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Stadt AmbergAmberg | 408,00 € | 493,00 € | 587,00 € | 686,00 € | 782,00 € | + 94,00 € |
| Landkreis Amberg-Sulzbach | 361,00 € | 437,00 € | 521,00 € | 608,00 € | 694,00 € | + 82,00 € |
Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen |
|---|---|---|---|---|---|
| Stadt Amberg | 612,00 € | 739,50 € | 880,50 € | 1.029,00 € | 1.173,00 € |
| Landkreis Amberg-Sulzbach | 541,50 € | 655,50 € | 781,50 € | 912,00 € | 1.041,00 € |
Quelle: Infoblatt zu Umzügen des Jobcenters AM-AS (Stand: ab Januar 2025), veröffentlicht auf der Website des Landkreises Amberg-Sulzbach (Seite „Angemessene Kosten“), gültig ab 01.01.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter AM-AS.
So lesen Sie die Werte
- Die Richtwerte umfassen die Kaltmiete zuzüglich Nebenkosten (ohne Heizkosten, ohne Warmwasser oder Energie); die Bruttokaltmiete beinhaltet nach der Seite des Landkreises alle Kosten der Anmietung außer Heizkosten und Haushaltsstrom.
- Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², jede weitere Person 15 m².
- Die Angemessenheit der Heizkosten orientiert sich am Bundesheizkostenspiegel.
- Der Betrag je weitere Person gilt ab Haushalten mit 6 und mehr Personen (zusätzlich 15 qm Wohnfläche).
- Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).
Wenn die Miete höher ist
- Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
- Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
- Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).
Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter AM-AS sein?
Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 361,00 € bis 408,00 €, für zwei Personen 437,00 € bis 493,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2025). Quelle: Infoblatt zu Umzügen des Jobcenters AM-AS (Stand: ab Januar 2025), veröffentlicht auf der Website des Landkreises Amberg-Sulzbach (Seite „Angemessene Kosten“).
Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?
Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?
Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).
Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?
Die Angemessenheit der Heizkosten orientiert sich am Bundesheizkostenspiegel.
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