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Bayern · Gültig ab 01.01.2025

Mietobergrenze Jobcenter Freising

Für eine Person erkennt das Jobcenter Freising eine Bruttokaltmiete von 583,22 € bis 765,82 € als angemessen an, für zwei Personen 708,18 € bis 929,28 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Gebiet (Orte je Gebiet in der Tabelle unten)
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Bruttokaltmiete: monatliche Kalt- oder Grundmiete plus Betriebskosten-Abschläge; die Heizkosten werden gesondert geprüft. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Merkblatt „Ihr Umzug! / Kosten der Unterkunft“ des Jobcenters Freising (Stand ab 01.01.2025), Bruttokaltmieten.

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
Stadt Freising, Gemeinden Eching, Hallbergmoos und NeufahrnFreising, Eching, Hallbergmoos, Neufahrn765,82 €929,28 €1.105,06 €1.290,74 €1.475,32 €+ 184,58 €
Gemeinden Allershausen, Au, Attenkirchen, Fahrenzhausen, Gammelsdorf, Haag, Hörgertshausen, Hohenkammer, Kirchdorf, Kranzberg, Langenbach, Marzling, Mauern, Nandlstadt, Paunzhausen, Rudelzhausen, Wang, Wolfersdorf und ZollingAllershausen, Au, Attenkirchen, Fahrenzhausen, Gammelsdorf, Haag, Hörgertshausen, Hohenkammer, Kirchdorf, Kranzberg, Langenbach, Marzling, Mauern, Nandlstadt, Paunzhausen, Rudelzhausen, Wang, Wolfersdorf, Zolling583,22 €708,18 €843,26 €981,64 €1.123,32 €+ 136,18 €
Stadt MoosburgMoosburg697,62 €846,78 €1.008,26 €1.176,34 €1.344,42 €+ 169,18 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Stadt Freising, Gemeinden Eching, Hallbergmoos und Neufahrn1.148,73 €1.393,92 €1.657,59 €1.936,11 €2.212,98 €
Gemeinden Allershausen, Au, Attenkirchen, Fahrenzhausen, Gammelsdorf, Haag, Hörgertshausen, Hohenkammer, Kirchdorf, Kranzberg, Langenbach, Marzling, Mauern, Nandlstadt, Paunzhausen, Rudelzhausen, Wang, Wolfersdorf und Zolling874,83 €1.062,27 €1.264,89 €1.472,46 €1.684,98 €
Stadt Moosburg1.046,43 €1.270,17 €1.512,39 €1.764,51 €2.016,63 €

Quelle: Merkblatt „Ihr Umzug! / Kosten der Unterkunft“ des Jobcenters Freising (Stand ab 01.01.2025), Bruttokaltmieten, gültig ab 01.01.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Freising.

So lesen Sie die Werte

  • Bruttokaltmiete: monatliche Kalt- oder Grundmiete plus Betriebskosten-Abschläge; die Heizkosten werden gesondert geprüft.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², jede weitere Person 15 m².
  • Die Heizkosten werden gesondert geprüft.
  • Obergrenzen gelten bis zur angegebenen Wohnfläche; je weitere Person zusätzlich 15 m² und höchstens der genannte Betrag. Die gleichen Werte nennt das Landratsamt Freising in seinem Infoblatt für Leistungen nach dem SGB XII (gültig ab 01.01.2025).
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Freising sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 583,22 € bis 765,82 €, für zwei Personen 708,18 € bis 929,28 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2025). Quelle: Merkblatt „Ihr Umzug! / Kosten der Unterkunft“ des Jobcenters Freising (Stand ab 01.01.2025), Bruttokaltmieten.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Die Heizkosten werden gesondert geprüft.

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