Bayern · Gültig ab 01.01.2025
Mietobergrenze Jobcenter Landkreis Aschaffenburg
Für eine Person erkennt das Jobcenter Landkreis Aschaffenburg eine Bruttokaltmiete von 418,00 € bis 523,00 € als angemessen an, für zwei Personen 508,00 € bis 633,00 €, je nach Wohnort.
Liegt Ihre Miete im Rahmen?
- Richtwert
- –
- 1,5-fach (Karenzzeit)
- –
Bruttokaltmiete, die sowohl die Grundmiete als auch die kalten Nebenkosten umfasst, nicht aber die Heizkosten. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.
Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße
Richtwerte pro Monat. Quelle: Richtwerte für angemessene Aufwendungen der Unterkunft im Landkreis Aschaffenburg (Merkblatt, Angemessenheitsgrenze § 22 Abs. 1 SGB II / § 35 Abs. 1 SGB XII).
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen | jede weitere |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Mömbris | 418,00 € | 508,00 € | 606,00 € | 707,00 € | 807,00 € | + 95,00 € |
| Restlicher Landkreis | 470,00 € | 570,00 € | 678,00 € | 792,00 € | 903,00 € | + 109,00 € |
| Goldbach | 523,00 € | 633,00 € | 755,00 € | 880,00 € | 1.006,00 € | + 122,00 € |
Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen |
|---|---|---|---|---|---|
| Mömbris | 627,00 € | 762,00 € | 909,00 € | 1.060,50 € | 1.210,50 € |
| Restlicher Landkreis | 705,00 € | 855,00 € | 1.017,00 € | 1.188,00 € | 1.354,50 € |
| Goldbach | 784,50 € | 949,50 € | 1.132,50 € | 1.320,00 € | 1.509,00 € |
Quelle: Richtwerte für angemessene Aufwendungen der Unterkunft im Landkreis Aschaffenburg (Merkblatt, Angemessenheitsgrenze § 22 Abs. 1 SGB II / § 35 Abs. 1 SGB XII), gültig ab 01.01.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Landkreis Aschaffenburg.
So lesen Sie die Werte
- Bruttokaltmiete, die sowohl die Grundmiete als auch die kalten Nebenkosten umfasst, nicht aber die Heizkosten.
- Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², jede weitere Person 15 m².
- Die angemessenen Heizkosten werden im Einzelfall anhand des Verbrauchs und der aktuellen Endverbraucherpreise des örtlichen Grundversorgers beurteilt; Grundlage für den Jahresverbrauch sind die Werte des Bundesheizspiegels.
- Die Stadt Aschaffenburg gehört nicht zum Geltungsbereich dieser Tabelle. Die Zeile „Restlicher Landkreis“ gilt für alle Gemeinden des Landkreises außer Mömbris und Goldbach.
- Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).
Wenn die Miete höher ist
- Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
- Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
- Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).
Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Landkreis Aschaffenburg sein?
Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 418,00 € bis 523,00 €, für zwei Personen 508,00 € bis 633,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2025). Quelle: Richtwerte für angemessene Aufwendungen der Unterkunft im Landkreis Aschaffenburg (Merkblatt, Angemessenheitsgrenze § 22 Abs. 1 SGB II / § 35 Abs. 1 SGB XII).
Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?
Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?
Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).
Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?
Die angemessenen Heizkosten werden im Einzelfall anhand des Verbrauchs und der aktuellen Endverbraucherpreise des örtlichen Grundversorgers beurteilt; Grundlage für den Jahresverbrauch sind die Werte des Bundesheizspiegels.
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