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Bayern · Gültig ab 01.01.2024

Mietobergrenze Jobcenter Würzburg Stadt

Für eine Person erkennt das Jobcenter Würzburg Stadt eine Bruttokaltmiete von 506,00 € als angemessen an, für zwei Personen 604,00 €.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Angemessenheitsgrenzen für die Bruttokaltmiete (= Grundmiete + Betriebskosten); Heiz- und Warmwasserkosten werden gesondert betrachtet. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Richtlinien für die Erbringung der Kosten der Unterkunft und Heizung in der Stadt Würzburg (Anlage zur Dienstanweisung, ab 01.01.2024).

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen6 Personenjede weitere
Gesamtes Gebiet506,00 €604,00 €677,00 €799,00 €934,00 €1.099,00 €+ 114,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen6 Personen
Gesamtes Gebiet759,00 €906,00 €1.015,50 €1.198,50 €1.401,00 €1.648,50 €

Quelle: Richtlinien für die Erbringung der Kosten der Unterkunft und Heizung in der Stadt Würzburg (Anlage zur Dienstanweisung, ab 01.01.2024), gültig ab 01.01.2024. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Würzburg Stadt.

So lesen Sie die Werte

  • Angemessenheitsgrenzen für die Bruttokaltmiete (= Grundmiete + Betriebskosten); Heiz- und Warmwasserkosten werden gesondert betrachtet.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², 6 Personen 120 m², jede weitere Person 15 m².
  • Für Heiz- und Warmwasserkosten gelten eigene Richtwerte; zusätzlich wird eine Gesamtangemessenheitsgrenze aus Bruttokaltmiete und Heizkosten gebildet.
  • Die neueste amtlich veröffentlichte Tabelle gilt seit 01.01.2024. Die Richtlinie gilt für die Stadt Würzburg nach SGB II und SGB XII. Die Wohnflächen stammen aus der Tabelle der Gesamtangemessenheitsgrenze (1 Person 618,50 €, 2 Personen 750,25 €, 3 Personen 845,75 € usw.), die Bruttokaltmiete und Heizkosten zusammen betrachtet. Bei Neuanmietungen von Wohnungen unter 30 m² gilt eine Ausnahme bis maximal 16,20 €/m² Bruttokaltmiete. Bestandsfälle genießen unter den in der Richtlinie genannten Voraussetzungen Bestandsschutz.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Würzburg Stadt sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 506,00 €, für zwei Personen 604,00 € (gültig ab 01.01.2024). Quelle: Richtlinien für die Erbringung der Kosten der Unterkunft und Heizung in der Stadt Würzburg (Anlage zur Dienstanweisung, ab 01.01.2024).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Für Heiz- und Warmwasserkosten gelten eigene Richtwerte; zusätzlich wird eine Gesamtangemessenheitsgrenze aus Bruttokaltmiete und Heizkosten gebildet.

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