Bayern · Gültig ab 01.01.2025
Mietobergrenze Jobcenter Nürnberger Land
Für eine Person erkennt das Jobcenter Nürnberger Land eine Bruttokaltmiete von 408,00 € bis 511,00 € als angemessen an, für zwei Personen 493,00 € bis 619,00 €, je nach Wohnort.
Liegt Ihre Miete im Rahmen?
- Richtwert
- –
- 1,5-fach (Karenzzeit)
- –
Die Mietobergrenze ist für die Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete inklusive kalte Betriebskosten) zugrunde zu legen; Heizung und Warmwasser werden gesondert berücksichtigt. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.
Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße
Richtwerte pro Monat. Quelle: Mietobergrenzen im Landkreis Nürnberger Land ab 01.01.2025.
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen | jede weitere |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Mietenstufe 2 (II) | 408,00 € | 493,00 € | 587,00 € | 686,00 € | 782,00 € | + 94,00 € |
| Mietenstufe 3 (III)Burgthann, Hersbruck, Röthenbach a. d. Pegnitz | 456,00 € | 551,00 € | 657,00 € | 766,00 € | 875,00 € | + 106,00 € |
| Mietenstufe 4 (IV)Feucht, Lauf a. d. Pegnitz | 511,00 € | 619,00 € | 737,00 € | 858,00 € | 982,00 € | + 119,00 € |
Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen |
|---|---|---|---|---|---|
| Mietenstufe 2 (II) | 612,00 € | 739,50 € | 880,50 € | 1.029,00 € | 1.173,00 € |
| Mietenstufe 3 (III) | 684,00 € | 826,50 € | 985,50 € | 1.149,00 € | 1.312,50 € |
| Mietenstufe 4 (IV) | 766,50 € | 928,50 € | 1.105,50 € | 1.287,00 € | 1.473,00 € |
Quelle: Mietobergrenzen im Landkreis Nürnberger Land ab 01.01.2025, gültig ab 01.01.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Nürnberger Land.
So lesen Sie die Werte
- Die Mietobergrenze ist für die Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete inklusive kalte Betriebskosten) zugrunde zu legen; Heizung und Warmwasser werden gesondert berücksichtigt.
- Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², jede weitere Person 15 m².
- Die Kosten für Heizung und Warmwasser werden gesondert berücksichtigt und sind nach dem aktuellen bundesweiten Heizspiegel angemessen.
- Die Mietobergrenzen sind aus dem Wohngeldrecht (Mietenstufen nach der Wohngeldverordnung) abgeleitet; ein Sicherheitszuschlag von 10 Prozent „kann berücksichtigt werden“. Ein Mietspiegel für den Landkreis existiert nicht. Mietenstufe 2 gilt für den Landkreis Nürnberger Land, soweit nicht die Stufen 3 und 4 genannt sind.
- Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).
Wenn die Miete höher ist
- Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
- Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
- Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).
Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Nürnberger Land sein?
Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 408,00 € bis 511,00 €, für zwei Personen 493,00 € bis 619,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2025). Quelle: Mietobergrenzen im Landkreis Nürnberger Land ab 01.01.2025.
Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?
Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?
Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).
Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?
Die Kosten für Heizung und Warmwasser werden gesondert berücksichtigt und sind nach dem aktuellen bundesweiten Heizspiegel angemessen.
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