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Bayern · Gültig ab 01.04.2025

Mietobergrenze Erlanger Jobcenter

Für eine Person erkennt das Erlanger Jobcenter eine Bruttokaltmiete von 583,00 € als angemessen an, für zwei Personen 708,00 €.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Die Bruttokaltmiete beinhaltet die Grundmiete zuzüglich der kalten Nebenkosten; die Heizkosten werden zusätzlich anerkannt. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Stadt Erlangen, Seite „Jobcenter: Mietobergrenzen“ (Stand 23.05.2025), Mietobergrenzen für abgeschlossene Wohnungen ab 01.04.2025.

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
Gesamtes GebietErlangen583,00 €708,00 €843,00 €983,00 €1.123,00 €+ 136,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Gesamtes Gebiet874,50 €1.062,00 €1.264,50 €1.474,50 €1.684,50 €

Quelle: Stadt Erlangen, Seite „Jobcenter: Mietobergrenzen“ (Stand 23.05.2025), Mietobergrenzen für abgeschlossene Wohnungen ab 01.04.2025, gültig ab 01.04.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Erlanger Jobcenter.

So lesen Sie die Werte

  • Die Bruttokaltmiete beinhaltet die Grundmiete zuzüglich der kalten Nebenkosten; die Heizkosten werden zusätzlich anerkannt.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², jede weitere Person 15 m².
  • Zu der Bruttokaltmiete werden die angemessenen Heizkosten zusätzlich als Bedarf anerkannt.
  • Die Werte gelten für abgeschlossene Wohnungen (mit eigener Küche und Bad und einer Wohnfläche von über 35 Quadratmetern), für energiesanierte und nicht energiesanierte Wohnungen gleichermaßen. Für Kleinwohnungen unter 35 qm und Einzelzimmer mit gemeinsamer Küche und/oder Bad gilt eine Nettokaltmiete von 329 Euro (kalte Nebenkosten und Heizkosten werden zusätzlich anerkannt). Die Wohnfläche gilt als Orientierungswert.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Erlanger Jobcenter sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 583,00 €, für zwei Personen 708,00 € (gültig ab 01.04.2025). Quelle: Stadt Erlangen, Seite „Jobcenter: Mietobergrenzen“ (Stand 23.05.2025), Mietobergrenzen für abgeschlossene Wohnungen ab 01.04.2025.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Zu der Bruttokaltmiete werden die angemessenen Heizkosten zusätzlich als Bedarf anerkannt.

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