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Bayern · Gültig ab 01.08.2026

Mietobergrenze Jobcenter Tirschenreuth

Für eine Person erkennt das Jobcenter Tirschenreuth eine Bruttokaltmiete von 380,00 € als angemessen an, für zwei Personen 490,00 €.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Mietzins (Kaltmiete) einschließlich der Betriebskosten ohne die Kosten der Heizung und Warmwasser (sogenannte Bruttokaltmiete), für die Zeit ab 01.08.2026. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Angemessenheitsgrenzen Kosten der Unterkunft im Landkreis Tirschenreuth (Tabelle auf der Seite "Geld zum Wohnen"; Quelle laut Tabelle: Herleitung von Mietobergrenzen für angemessene Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II und § 35 SGB XII im Landkreis Tirschenreuth – Aktualisierung 2026, empirica).

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
Gesamtes Gebiet380,00 €490,00 €550,00 €660,00 €780,00 €+ 100,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Gesamtes Gebiet570,00 €735,00 €825,00 €990,00 €1.170,00 €

Quelle: Angemessenheitsgrenzen Kosten der Unterkunft im Landkreis Tirschenreuth (Tabelle auf der Seite "Geld zum Wohnen"; Quelle laut Tabelle: Herleitung von Mietobergrenzen für angemessene Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II und § 35 SGB XII im Landkreis Tirschenreuth – Aktualisierung 2026, empirica), gültig ab 01.08.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Tirschenreuth.

So lesen Sie die Werte

  • Mietzins (Kaltmiete) einschließlich der Betriebskosten ohne die Kosten der Heizung und Warmwasser (sogenannte Bruttokaltmiete), für die Zeit ab 01.08.2026.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m².
  • Für die Heizkosten gelten gesonderte monatliche Grenzwerte (ab 01.01.2026) nach den Richtlinien des Landkreises Tirschenreuth; die Karenzzeit gilt bei den Heizkosten nicht.
  • Die Tabelle ist auf der Seite des Jobcenters als Bild veröffentlicht. Angemessene Wohnfläche: bis 50 m² (1 Person), bis 65 m² (2), bis 75 m² (3), bis 90 m² (4), bis 105 m² (5), für jede weitere Person zusätzlich 15 m².
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Tirschenreuth sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 380,00 €, für zwei Personen 490,00 € (gültig ab 01.08.2026). Quelle: Angemessenheitsgrenzen Kosten der Unterkunft im Landkreis Tirschenreuth (Tabelle auf der Seite "Geld zum Wohnen"; Quelle laut Tabelle: Herleitung von Mietobergrenzen für angemessene Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II und § 35 SGB XII im Landkreis Tirschenreuth – Aktualisierung 2026, empirica).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Für die Heizkosten gelten gesonderte monatliche Grenzwerte (ab 01.01.2026) nach den Richtlinien des Landkreises Tirschenreuth; die Karenzzeit gilt bei den Heizkosten nicht.

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